Lübeck: Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten. 49
für unumgänglich nothwendig erachten, so wird es solches, unter
Bestimmung einer bei Vermeidung eines angemessenen Präjudizes
anzusetzenden Frist, zur Erledigung dem Senate, resp. der Bürger-
schaft anzeigen. Die Schrift, wodurch diese Erledigung beschafft
wird, ist unmittelbar beim Ix Ober-Appellationsgerichte, ohne Zu S. 146.
ziehung eines Procurators 1, Hanseatischen Oberlandes-
gericht? einzureichen, und bleibt es der Bestimmung des Gerichtes
überlassen, ob und in welcher Beziehung annoch eine weitere Er-
gänzung oder eine Vernehmlassung des anderen Theiles anzu-
ordnen sei.
7.
#Kein Mitglied des Ober-Appellationsgerichtes, welches zu-
gleich Mitglied der Bürgerschaft ist, darf zu dem abzugebenden
endlichen Abspruch mitwirken. 13
8.
Das Gericht hat von seinem Abspruche gleichzeitig dem im
Senate vorsitzenden Bürgermeister und dem Wortführer der Bürger-
schaft eine versiegelte Original-Ausfertigung zuzustellen. Die Ent-
siegelung und Verlesung dieses Abspruches erfolgt in den unver-
züglich und gleichzeitig zu berufenden Versammlungen des Senates
und der Bürgerschaft.
Beide Theile haben den Ausspruch des Gerichtes unweigerlich
als verbindlich für sich anzuerkennen.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am
6. August 1851.
7. April 1875.
1 S. die Note zu § 7.
2 S. die Note zu § 7.
3 Sämtliche Anderungen in der vorstehenden Bekanntmachung ruhen
auf der zweiten Verfassungsänderung v. 21. Juli 1879 (s. oben S. 3
und ihren Text S. 30. 31) und sind am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten.
Die eingekreuzten Worte sind aufgehoben.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. I.