Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Lübeck: Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten. 49 
  
für unumgänglich nothwendig erachten, so wird es solches, unter 
Bestimmung einer bei Vermeidung eines angemessenen Präjudizes 
anzusetzenden Frist, zur Erledigung dem Senate, resp. der Bürger- 
schaft anzeigen. Die Schrift, wodurch diese Erledigung beschafft 
wird, ist unmittelbar beim Ix Ober-Appellationsgerichte, ohne Zu S. 146. 
ziehung eines Procurators 1, Hanseatischen Oberlandes- 
gericht? einzureichen, und bleibt es der Bestimmung des Gerichtes 
überlassen, ob und in welcher Beziehung annoch eine weitere Er- 
gänzung oder eine Vernehmlassung des anderen Theiles anzu- 
ordnen sei. 
7. 
#Kein Mitglied des Ober-Appellationsgerichtes, welches zu- 
gleich Mitglied der Bürgerschaft ist, darf zu dem abzugebenden 
endlichen Abspruch mitwirken. 13 
8. 
Das Gericht hat von seinem Abspruche gleichzeitig dem im 
Senate vorsitzenden Bürgermeister und dem Wortführer der Bürger- 
schaft eine versiegelte Original-Ausfertigung zuzustellen. Die Ent- 
siegelung und Verlesung dieses Abspruches erfolgt in den unver- 
züglich und gleichzeitig zu berufenden Versammlungen des Senates 
und der Bürgerschaft. 
Beide Theile haben den Ausspruch des Gerichtes unweigerlich 
als verbindlich für sich anzuerkennen. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
6. August 1851. 
7. April 1875. 
  
1 S. die Note zu § 7. 
2 S. die Note zu § 7. 
3 Sämtliche Anderungen in der vorstehenden Bekanntmachung ruhen 
auf der zweiten Verfassungsänderung v. 21. Juli 1879 (s. oben S. 3 
und ihren Text S. 30. 31) und sind am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten. 
Die eingekreuzten Worte sind aufgehoben. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.