Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

6 Verfassung von Bremen. 
  
:Verfassung der freien Hansestadt Hremen. 
—.————— 
Erster Abschnitt. 
Von dem Bremischen Staate im Allgemeinen. 
5 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben ver- 
bundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der 
Benennung: freie Hansestadt Bremen. 
Als einer der Bundesstaaten, welche das deutsche Reich 
bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung 
herfließenden Rechte und Verpflichtungen. 
§ 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit be- 
stimmen sich nach den Reichsgesetzen. 
Bürger des Staats ist jeder Angehörige desselben, wel- 
cher den Staatsbürgereid geleistet hat. 
t i 3. Die Verfassung des Bremischen Staats ist republi- 
anisch. · 
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer 
durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksam- 
keit bestehen: 
A. der Senat, 
B. die Bürgerschaft. 
& 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten 
Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung getrennt, 
wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen. 
§+ 5. Die Freiheit der Person ist Jedem im Bremischen 
Staate gewährleistet. 
6. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in demselben 
keine Anerkennung. . 
87. Verhafjungen sd nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen und Formen zulässig. 
§5 8. Die Auswanderung ist von Staatswegen, soweit 
nicht die Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt.
	        
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