Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Bremen. 7 
§5 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten nie, 
gegen fremde nur als Widervergeltung in Anwendung kommen. 
5 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen 
in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf nur in den 
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen geschehen. 
§ 11. Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit 
nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen. 
5 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens- 
und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen 
Ubungen seiner Relegion berechtigt. Indessen kann die reli= S. 3. 
giöse Uberzeugung weder die Begehung gesetzwidriger Hand- 
lungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetzlicher Ver- 
bindlichkeiten besteien. 
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 
wird durch das religiöse Bekenntnis überhaupt weder bedingt 
noch beschränkt. 
5 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck 
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, un- 
bechadet ver gesetzlichen Bestimmungen wider den Mißbrauch 
ieses Rechts. 
Die Presse darf nicht unter Censur gestellt, andere Be- 
schränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln dürfen 
nur durch ein Gesetz eingeführt werden. 
§& 14. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Be- 
schwerden schriftlich an die zuständigen Behörden zu wenden. 
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als gemeinschaftlich 
von Mehreren ausgeübt werden. — Auf die bewaffnete Macht 
findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als die 
militärischen Disziplinarvorschriften es gestatten. 
Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Verlangen 
die Bescheide schriftlich zu erlassen. Bescheide, wodurch Be- 
schwerden zurückgewiesen werden, sind mit Gründen zu versehen. 
5# 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaßregel 
tn seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg 
offen. 
& 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie Ver- 
sammlungen in geschlossenen Räumen zu friedlichen Zwecken 
und ohne Waffen stehen nach Maßgabe des Gesetzes allen 
Staatsangehörigen frei. 
17. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem Gesetze. 
er Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen Adel an. 
Titel, Amter, Würden und Auszeichnungen, die einem 
  
 
	        
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