Verfassung von Bremen. 7
§5 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten nie,
gegen fremde nur als Widervergeltung in Anwendung kommen.
5 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen
in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf nur in den
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen geschehen.
§ 11. Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit
nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen.
5 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens-
und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen
Ubungen seiner Relegion berechtigt. Indessen kann die reli= S. 3.
giöse Uberzeugung weder die Begehung gesetzwidriger Hand-
lungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetzlicher Ver-
bindlichkeiten besteien.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
wird durch das religiöse Bekenntnis überhaupt weder bedingt
noch beschränkt.
5 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, un-
bechadet ver gesetzlichen Bestimmungen wider den Mißbrauch
ieses Rechts.
Die Presse darf nicht unter Censur gestellt, andere Be-
schränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln dürfen
nur durch ein Gesetz eingeführt werden.
§& 14. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Be-
schwerden schriftlich an die zuständigen Behörden zu wenden.
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als gemeinschaftlich
von Mehreren ausgeübt werden. — Auf die bewaffnete Macht
findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als die
militärischen Disziplinarvorschriften es gestatten.
Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Verlangen
die Bescheide schriftlich zu erlassen. Bescheide, wodurch Be-
schwerden zurückgewiesen werden, sind mit Gründen zu versehen.
5# 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaßregel
tn seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg
offen.
& 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie Ver-
sammlungen in geschlossenen Räumen zu friedlichen Zwecken
und ohne Waffen stehen nach Maßgabe des Gesetzes allen
Staatsangehörigen frei.
17. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem Gesetze.
er Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen Adel an.
Titel, Amter, Würden und Auszeichnungen, die einem