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8 Verfassung von Bremen.
Bremer von Seiten eines andern Staats oder einer Behörde
desselben erteilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn,
daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate genehmigt
wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Be-
freiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern Staatsange-
hörigen begründet.
§+ 18. Jeder Staatsangehörige ist unter Voraussetzung der
gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte wählbar.
§ 19. Das Eigentum und sonstige Privatrechte sind
unverletich
Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung derselben
zum allgemeinen Besten kann nur gegen gercchte Entschädigung
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen ver-
langt werden.
Alle gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und Ge-
fälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes.
§ 20. Im Fall eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder
sonstiger Umstände, welche die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit gefährden, kann der Senat die in diesem Abschnitte über
Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Versammlungs= und
Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen und die in Bezug dar-
auf erlassenen Gesetze! zeitweilt außer Kraft sehen. Er hat
jedoch der Bürgerschaft davon unverweilt Mitieilung zu
machen, und tritt eine jede desfallsige Anordnung mit Ablauf
von vier Wochen ohne weiteres außer Kraft, sofern nicht
innerhalb solcher Frist die Bürgerschaft einer längeren Gel-
tung derselben beistimmt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Senat und der Bürgerschaft.
J.
Organisation des Senats.
21. Der Senat besteht aus achteemn Mitgliedern.
on den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens zehn
dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und mindestens
fünf Kaufleute sein. ·
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf sieben-
zehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden. In ersterem Falle