Berfaffnng von Bremen. 11
besonderen Geschäftskreise einer ftändigen Behörde angehören,
werden vom Senat in seiner Gesamtheit nach Stimmen=
mehrheit gefaßt. .
§ 34. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen
Gegenstand zur Beratung und Beschlußnahme auf die in
der Geschäftsordnung näher festgesetzte Weise in Antrag zu
ringen.
1§ 35. Mit Handhabung der verschiedenen Geschäfts= S. 6.
zweige des Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher
Bestimmung ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne
Mitglieder beauftragt. 5
Zur Ubernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regel-
mäßig jedes Mitglied verpflichtet. Uber Ablehnungs= und
Entlassungsgründe entscheidet der Senat. 1
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Ver-
tretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.
ei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, welche
über Verfügungen oder Unterlassungen der zu einzelnen Ge-
schäftszweigen berufenen Mitglieder des Senats bei demselben
erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht.
zugegen sein. «
§36.FürdieProtokollführungundsonstigmHülfss
arbeiten sind einige Senatssecretäre angestellt. Einer der-
selben ist zugleich Archivar.
Sie werden vom Senate gewählt. .
837. Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang
werden nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze mittelst
einer Geschäftsordnung vom Senat festgestellt.
II.
Organisation der Bürgerschaft.
§5 38. Die Bürgerschaft besteht aus hundertundfünfzig
Vertretern der Staatsbürger.
§ 39. Die Vertreter werden nach Maßgabe der Wahl-
ordnung in dazu angesetzten Versammlungen erwählt.
Wähler und wählbar sind in der Regel alle Bremischen
Staatsbürger.
Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§*l 40. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle drei Jahre geht die Hälfte ab.
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.