Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

18 Berfassung von Bremen. 
  
§ 60. Das Oberaussichtsrecht des Senats und die ihm 
zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch bei 
Deputationen Anwendung. 
Für die gemäß § 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und 
Begutachtungen beauftragten Deputationen kann der Senat 
neben Senatsmitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der 
Gerichte zu seinen Kommissaren ernennen. 
Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die 
Zusammensetzung, sowie über den Wirkungskreis, das Ver- 
Göören und die Aufhebung von Deputationen erfolgen durch 
esetz. 
* 61. Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu 
Anträgen auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemein- 
schaftlichen Wirksamkeit angehören, berechtigt. 
§ 62. Ihre Versammlungen finden unabhängig von ein- 
ander # soweit nicht für besondere Fälle ein Anderes fest- 
gesetzt ist. « 
§5 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mitteilungen ge- 
schehen, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein anderes 
Verfahren festgesetzt ist, schriftlich und werden, sofern sie in 
öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft beraten oder für 
eine solche bestimmt sind, durch den Druck bekannt gemacht. 
§ 64. Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechthaltung der 
Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen zu halten und 
auf zeitgemäße Entwickelung derselben, sowie auf Beseitigung 
etwaiger Mängel oder Beeinträchtigungen in Gemäßheit der 
Gesetze hinzuwirken. 
§ 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche 
von dem Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist die 
Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich der Zweckmäßig- 
keit der erlassenen Vorschriften dem Senate Vorstellungen zu 
machen, um ihn zu einer Abänderung derselben zu veranlassen, 
S. 12. sondern auch, wenn sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift 
der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls darüber eine gericht- 
liche Entscheidung nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu 
veranlassen. 
5 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine 
Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich 
ist, können nur mittelst übereinstimmenden Beschlusses der- 
selben zu Stande gebracht werden, und es ist, so oft der 
Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemeinschaft- 
lichen Wirksamkeit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer das 
  
  
 
	        
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