Verfassung von Bremen. 19
öffentliche Wohl betreffenden Maßregel verschiedener Ansicht
sind, eine definitive Entscheidung nur im Wege gegenseitiger
Verständigung herbeizuführen, — zu deren Beförderung übri-
gens jeder Teil das Recht hat, die Niedersetzung einer De-
putation zu begehren, welche über Vermittlungsvorschläge sich
zu beraten und darüber zu berichten hat.
Ergiebt sich aber zwischen dem Senate und der Bürger-
ast eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der
erfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemein-
schaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage nach
näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen Entschei-
dung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines gemeinsamen
Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft.
§5 67. Anderungen der Verfassung können nur auf dem
nachfolgend vorgeschriebenen besonderen Wege der Versnde
lung und Beschlußnahme zwischen Senat und Bürgerschaft
zu Stande gebracht werden.
a. Der Antrag auf eine solche Anderung gelangt in der
Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er
entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens
dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung ge-
mäß, eingebracht ist. — Uber den Antrag finden zwei
Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Bürger-
schaft statt. Abänderungsanträge können bei beiden
Beratungen in der gewöhnlichen Form eingebracht wer-
den, bedürfen jedoch der Unterstützung von dreißig Ver-
tretern. Am Schlusse der zweiten Beratung beschließt
die Bürgerschaft, ob sie den Antrag, eventuell mit
welchen Abänderungen sie denselben zur weiteren Ver-
handlung verweist.
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird eine
Deputation zur Berichterstattung niedergesetzt. Dieselbe
ist befugt, Abänderungsanträge zu der an sie ver-
wiesenen Vorlage zu stellen.
c. Nach Eingang des Berichts der Deputation wird in
der Sache weiter beraten und Beschluß gefaßt. Dabei
können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft Ab-
änderungsanträge zu der Vorlage und zu den etwaigen
Abänderungsanträgen der Deputation gestellt werden.
Zu ihrer Annahme bedarf es der Mehrheit der gesetz-
lichen Zahl der Senatsmitglieder und der Vertreter.
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