Verfassung von Bremen. 21
Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen
Grundsätzen von den Gemeinden selbst festgestellt werden, be-
dürfen aber der Bestätigung des Senats.
Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben Ge-
meindeverfassungen nur im Wege der Gesetzgebung gegeben
werden.
§* 74. Der Senat hat die Oberaufsicht über die Ge-
meinden und deren Beamte, sowie über die Verwaltung der
Gemeindegüter.
8 75. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt,
der Neustadt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde
des Bremischen Staats.
18 76. Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind der S. 14.
Senat und die Stadtbürgerschaft.
§& 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämtlichen von
den städtischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Ver-
tretern, welche Angehörige dieser Gemeinde sind.
§5 78. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es
verlangt, soll die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegen-
heiten von der Staatsverwaltung getrennt werden.
r 79. Nach beschlossener Trennung treten der Senat
und die Stadtbürgerschaft hinsichtlich der städtischen Gemeinde-
angelrgenheiten in dasselbe Verhältnis, in welchem der Senat
und die Bürgerschaft hinsichtlich der Staatsangelegenheiten
stehen. Indessen können der Senat und die Stadtbürgerschaft
jederzeit abweichende Bestimmungen treffen.
5§ 80. Sobald die Trennung der #ädtischen Gemeinde-
angelegenheiten beschlossen ist, werden alle der Stadt als sol-
cher zustehenden Güter und nutzbaren Rechte mit Einschluß
der dahin gehörenden Anstalten und Stiftungen der Stadt-
gemeinde zur Verwaltung und Verfügung überwiesen.
§ 81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz anderes
bestimmt ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden, welche für
städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten
und Stiftungen bestehen, nur Staatsbürger gewählt werden,
welche Angehörige der Bremischen Stadtgemeinde sind.
5*s 82. So lange die der Stadt zustehenden Güter und
nutzbaren Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind,
fließen die Einkünfte aus denselben in die Staatskasse und
werden die darauf zu machenden Verwendungen aus Staats-
mitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen Einnahmen aus