Verfassung von Bremen. 23
§ 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom
Kaufmannskonvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende
Anzahl von Jahren gewählt. .
§* 94. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf-
mannschaft und vertritt dieselbe gegen Dritte.
§ 95. Sie ist berufen, auf Alles, was dem Kandel
und der Schiffahrt dienlich sein kann, fortwährend ihr Augen-
merk zu richten, darüber zu beraten und dem Senat auf
dessen Antrag oder auch irae gutachtlich zu berichten,
wie auch die ihr zur Förderung des Handels= und Schiffahrts-
verkehrs angemesßen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen
Behörden zu beantragen.
§ 96. Sie hat in wichtigen, zu ihrem Wirkungskreise
gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmanns-
konvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit
über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.
397. Uber alle in Handels= oder Schiffahrtsangelegen-
heiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die andelg ammer,
welche auf Erfordern eine Beratung des Kaufmannskonvents
darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.
§ 98. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und
nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die
Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom Senat Regulative
für den Handels= und Schiffahrtsbetrieb und für die dazu
gehörigen Hülfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für
letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine
Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen gucc einen
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen.
. Die Handelskammer hat die Verfügung über
eine bestimmte Summe in Gemäßhbeit näherer gesetzlicher Be-
stimmung.
1§ 100. Zur Beratung über Handels= und Schiffahrts-S. 16.
angelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich
darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und
der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mitgliedern
des. Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer ge-
ildet.
§ 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen,
welche dem Handels= und Schiffahrtsbetriebe zur Hülf= dienen,
bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des Se-
nats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche die