Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Bremen. 23 
  
§ 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom 
Kaufmannskonvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende 
Anzahl von Jahren gewählt. . 
§* 94. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf- 
mannschaft und vertritt dieselbe gegen Dritte. 
§ 95. Sie ist berufen, auf Alles, was dem Kandel 
und der Schiffahrt dienlich sein kann, fortwährend ihr Augen- 
merk zu richten, darüber zu beraten und dem Senat auf 
dessen Antrag oder auch irae gutachtlich zu berichten, 
wie auch die ihr zur Förderung des Handels= und Schiffahrts- 
verkehrs angemesßen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen 
Behörden zu beantragen. 
§ 96. Sie hat in wichtigen, zu ihrem Wirkungskreise 
gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmanns- 
konvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit 
über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten. 
397. Uber alle in Handels= oder Schiffahrtsangelegen- 
heiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die andelg ammer, 
welche auf Erfordern eine Beratung des Kaufmannskonvents 
darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt. 
§ 98. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und 
nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die 
Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom Senat Regulative 
für den Handels= und Schiffahrtsbetrieb und für die dazu 
gehörigen Hülfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für 
letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine 
Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen gucc einen 
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen. 
  
  
  
. Die Handelskammer hat die Verfügung über 
eine bestimmte Summe in Gemäßhbeit näherer gesetzlicher Be- 
stimmung. 
1§ 100. Zur Beratung über Handels= und Schiffahrts-S. 16. 
angelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich 
darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und 
der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mitgliedern 
des. Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer ge- 
ildet. 
§ 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, 
welche dem Handels= und Schiffahrtsbetriebe zur Hülf= dienen, 
bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des Se- 
nats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche die
	        
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