Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Bremen. 25 
  
III. 
Kammer für Landwirtschaft. 
* 112. Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus 
zwanzig praktischen Landwirten. · 
113. Die Mitglieder werden von den Landwirten 
nach näherer Bestimmung des Gesetzes erwählt. 
8 114. Die Kammer für Landwirtschaft ist berufen, auf 
Alles, was für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau 
und Viehzucht, im allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend 
ihr Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung, 
sowie über die Beseitigung etwaiger Hindernisse zu beraten 
und darüber dem Senat auf dessen Aufforderung oder auch 
unaufgefordert. zutachtlich zu berichten. 
* 115. Uber alle in Angelegenheiten der Landwirtschaft 
zu erlassenden Gesetze wird die Kammer vorab zu einer Be- 
gutachtung veranlaßt. · 
§ 116. Die Kammer für Landwirtschaft hat die Ver- 
fügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer 
Hesellber Bestimmung. 
  
. 17.
	        
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