Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

26 Bremen: 
  
S. 18. Gesetze 
zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen 
der Verfassung. 
  
I. Gesetz, den Senat betreffend. 
  
Erste Abteilung. 
Bestimmungen über die Wahl in den Senat und über den 
Austritt aus demselben. 
§ 1. Die Wahl eines Mitgliedes des Senats wird 
binnen vierzehn Tagen nach eingetretenem Erledigungsfall 
vorgenommen. 
& 2. Am Tage der Wahl versammelt sich der Senat, 
veranlaßt eine glelchzeitige Versammlung der Bürgerschaft und 
zeigt derselben an, daß ein Platz in jäer Mitte erledigt und 
urch eine neue Wahl zu besetzen sei, auch ob dasmal in 
Gemäßheit gesetzlicher Bestimmungen ein Rechtsgelehrter oder 
ein Kaufmann zu wählen, oder ob bei der vorzunehmenden 
Wahl ohne Rücksicht auf den Stand zu verfahren sein werde. 
§ 3. Hierauf teilt sich die Bürgerschast durch das Los 
in fünf der Zahl nach möglichst geiche Abteilungen, von 
welchen eine jede in abgesonderter Versammlung mittelst ge- 
heimer Stimmgebung nach absoluter Stimmenmehrheit zu- 
vörderst aus sämtlichen wahlfähigen Staatsbürgern drei Kan- 
didaten für die erledigte Stelle und sodann aus ihrer Mitte 
einen Wahlmann erwählt, hierauf aber das Resultat ihrer 
Wahlen dem Präsidenten der Bürgerschaft zur Anzeige bringt. 
§& 4. Der Senat erwählt gleichzeitig aus seiner Mitte 
fünf Wahlmänner mittelst geheimer Abstimmung nach absoluter 
Stimmenmehrheit, und teilt die Bürgerschaft, nachdem ihre 
sämtlichen Abteilungen das #ahegechst beendigt haben, die 
erzeichnisse der nach der Buchstabenfolge geordneten Namen 
der erwählten fünf Wahlmänner und der ausgemittelten Kan- 
didaten dem Senate mit. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.