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S. 18. Gesetze
zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen
der Verfassung.
I. Gesetz, den Senat betreffend.
Erste Abteilung.
Bestimmungen über die Wahl in den Senat und über den
Austritt aus demselben.
§ 1. Die Wahl eines Mitgliedes des Senats wird
binnen vierzehn Tagen nach eingetretenem Erledigungsfall
vorgenommen.
& 2. Am Tage der Wahl versammelt sich der Senat,
veranlaßt eine glelchzeitige Versammlung der Bürgerschaft und
zeigt derselben an, daß ein Platz in jäer Mitte erledigt und
urch eine neue Wahl zu besetzen sei, auch ob dasmal in
Gemäßheit gesetzlicher Bestimmungen ein Rechtsgelehrter oder
ein Kaufmann zu wählen, oder ob bei der vorzunehmenden
Wahl ohne Rücksicht auf den Stand zu verfahren sein werde.
§ 3. Hierauf teilt sich die Bürgerschast durch das Los
in fünf der Zahl nach möglichst geiche Abteilungen, von
welchen eine jede in abgesonderter Versammlung mittelst ge-
heimer Stimmgebung nach absoluter Stimmenmehrheit zu-
vörderst aus sämtlichen wahlfähigen Staatsbürgern drei Kan-
didaten für die erledigte Stelle und sodann aus ihrer Mitte
einen Wahlmann erwählt, hierauf aber das Resultat ihrer
Wahlen dem Präsidenten der Bürgerschaft zur Anzeige bringt.
§& 4. Der Senat erwählt gleichzeitig aus seiner Mitte
fünf Wahlmänner mittelst geheimer Abstimmung nach absoluter
Stimmenmehrheit, und teilt die Bürgerschaft, nachdem ihre
sämtlichen Abteilungen das #ahegechst beendigt haben, die
erzeichnisse der nach der Buchstabenfolge geordneten Namen
der erwählten fünf Wahlmänner und der ausgemittelten Kan-
didaten dem Senate mit.