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a. Es wird über diese Kandidaten in der Art ab-
estimmt, daß jeder Wahlmann mittelst geheimer
bstimmung diejenigen drei derselben bezeichnet,
welchen er seine Stimme geben will.
b. Wer bei dieser zweiten Abstimmung wenigstens
sechs Stimmen erhält, ist als gewählt anzusehen.
Zc. Haben aber nach dem Erfolge dieser Abstimmung
mehr als drei die absolute Mehrheit, so wird die
Wahlhandlung unter Weglassung dessen, der
unter ihnen die wenigsten Stimmen erhalten hat,
wiederholt und damit so lange fortgefahren, bis
nur noch drei die absolute Mehrheit haben. Fin-
det sich bei denen, welche die wenigsten Stimmen
erhalten haben, Stimmengleichheit, so ist unter
ihnen zur Ermittelung des zunächst Wegzulassen-
den die Wahl zu wiederholen.
d. So lange ich nicht die absolute Mehrheit für
die zu wählenden drei Staatsbürger ergiebt, wird
für die noch nötige Wahl unter jedesmaliger
Weglassung desjenigen, der die wenigsten Stim-
men erhalten, der Wahlversuch wiederholt.
le. Findet sich dabei in Anschung desjenigen, welcher
wegzulassen ist, für zwei oder mehrere, welche
Stimmen erhalten haben, gleiche Stimmenzahl,
so erfolgt über diejenigen, bei welchen dieses
zutrifft, eine abermalige geheime Abstimmung,
und wird demnächst der, für welchen sich dabei,
oder erforderlichenfalls nach gleichmäßig wieder-
boltem Wahlversuch, die wenigsten Stimmen er-
lärt haben, weggelassen.
f. Wenn im Falle einer Stimmengleichheit bei dieser
Wahlhandlung weder durch Anwendung der
obigen Vorschriften, noch durch nochmalige Ab-
stimmung ein Endresultat erlangt werden kann,
so entscheidet das Los.
6 8. Gleich nach Beendigung dieses Wahlverfahrens über-
reichen die Wahlmänner dem Senat das nach der Buchstaben-
Lalse abgefaßte Verzeichnis derjenigen Staatsbürger, welche
ie in Vorschlag bringen, oder zeigen dem Senate an, daß
keiner von den auf den Wahlaufsatz gekommenen Kandidaten
die erforderliche Mehrheit habe erlangen können.