Gesetz, den Senat betreffend. 29
§5 9. Im letzteren Falle teilt sich die Bürgerschaft auf
die vom Senate io- davon gemachte Anzeige von neuem durch
das Los in fünf Abteilungen, wovon wiederum eine jede
wie das erste Mal drei Kandidaten für die erledigte Stelle
und sodann einen Wahlmann zu erwählen hat.
10. Sind von den Wahlmännern nur einer oder
zwei der auf dem Wahlaussatz befindlichen Kandidaten in Vor-
schlag gebracht, so wird zwar ebenso verfahren, jedoch mit
dem Unterschiede, daß jetzt nur zwei oder ein Kandidat für die
erledigte Stelle von den neuen Abteilungen der Bürgerschaft
gewählt und von den Wahlmännern in Vorschlag gebracht
werden.
§ 11. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis
von den aus dem Senat und der Bürgerschaft erwählten
Wahlmännern in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen
drei Staatsbürger für die erledigte Stelle in Vorschlag ge-
bracht sind.
. gn. Bei jeder erneuerten Wahl der Wahlmänner aus
der Bürgerschaft erwählt auch der Senat von neuem fünf
Wahlmänner aus seiner Mitte.
§* 13. Sobald die Wahlmänner sich in der vorgeschriebenen
Weise über die drei Staatsbürger vereinigt haben, welche zur
Wahl vorgeschlagen werden sollen, teilt der Senat das Er-
gebnis der Vorwahl der Bürgerschaft mit und fordert sie auf,
die Wahl vorzunehmen.
& 14. Hierauf wird von allen anwesenden Mitgliedern
der Bürgerschaft durch geheime Abstimmung mit absoluter
Stimmenmehlheit einer der drei Vorgeschlagenen zum Mit-
gliede des Senats erwählt.
Bei dieser Wahl wird, wenn nicht eine solche Stimmen-
mehrheit vorhanden ist, unter Weglassung desjenigen, welcher
die wenigsten Stimmen erhalten hat, der Wahlversuch wieder-
holt. Sollte sich Stimmengleichheit ergeben und solche auch
nicht durch Wiederholung des Wahlversuchs beseitigt werden,
65 wird unter denen, auf welche gleiche Stimmenzahl ge= S. 21.
allen ist, derjenige, welcher ausfallen soll, durch das Los
bestimmt.
§ 15. Das Ergebnis der Wahl wird dem Senate von
der Bürgerschaft durch einge Deputirte angezeigt, worauf der
Senat die Berufung des Erwählten verfügt.
Auf diese ihm gewordene Anzeige hat der Berufene sich
sofort zu erklären, ob er die Wahl annehme oder ablehne.