Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, den Senat betreffend. 29 
  
§5 9. Im letzteren Falle teilt sich die Bürgerschaft auf 
die vom Senate io- davon gemachte Anzeige von neuem durch 
das Los in fünf Abteilungen, wovon wiederum eine jede 
wie das erste Mal drei Kandidaten für die erledigte Stelle 
und sodann einen Wahlmann zu erwählen hat. 
10. Sind von den Wahlmännern nur einer oder 
zwei der auf dem Wahlaussatz befindlichen Kandidaten in Vor- 
schlag gebracht, so wird zwar ebenso verfahren, jedoch mit 
dem Unterschiede, daß jetzt nur zwei oder ein Kandidat für die 
erledigte Stelle von den neuen Abteilungen der Bürgerschaft 
gewählt und von den Wahlmännern in Vorschlag gebracht 
werden. 
§ 11. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis 
von den aus dem Senat und der Bürgerschaft erwählten 
Wahlmännern in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen 
drei Staatsbürger für die erledigte Stelle in Vorschlag ge- 
bracht sind. 
. gn. Bei jeder erneuerten Wahl der Wahlmänner aus 
der Bürgerschaft erwählt auch der Senat von neuem fünf 
Wahlmänner aus seiner Mitte. 
§* 13. Sobald die Wahlmänner sich in der vorgeschriebenen 
Weise über die drei Staatsbürger vereinigt haben, welche zur 
Wahl vorgeschlagen werden sollen, teilt der Senat das Er- 
gebnis der Vorwahl der Bürgerschaft mit und fordert sie auf, 
die Wahl vorzunehmen. 
& 14. Hierauf wird von allen anwesenden Mitgliedern 
der Bürgerschaft durch geheime Abstimmung mit absoluter 
Stimmenmehlheit einer der drei Vorgeschlagenen zum Mit- 
gliede des Senats erwählt. 
Bei dieser Wahl wird, wenn nicht eine solche Stimmen- 
mehrheit vorhanden ist, unter Weglassung desjenigen, welcher 
die wenigsten Stimmen erhalten hat, der Wahlversuch wieder- 
holt. Sollte sich Stimmengleichheit ergeben und solche auch 
nicht durch Wiederholung des Wahlversuchs beseitigt werden, 
65 wird unter denen, auf welche gleiche Stimmenzahl ge= S. 21. 
allen ist, derjenige, welcher ausfallen soll, durch das Los 
bestimmt. 
§ 15. Das Ergebnis der Wahl wird dem Senate von 
der Bürgerschaft durch einge Deputirte angezeigt, worauf der 
Senat die Berufung des Erwählten verfügt. 
Auf diese ihm gewordene Anzeige hat der Berufene sich 
sofort zu erklären, ob er die Wahl annehme oder ablehne. 
  
 
	        
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