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§ 16. Sollte der Gewählte die Berufung ablehnen, so
wird binnen vierzehn Tagen nach dieser Ablehnung eine neue
Wahl nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ver-
anstaltet.
& 17. Zur Beeidigung und Einführung des Gewählten
wird in der Regel binnen acht Tagen nach der Wahl vom
Senat in einer öffentlichen Versammlung des Senats und
der Bürgerschaft geschritten.
" ) 8. Der von dem Gewählten zu leistende Amtseid
geht dahin:
„Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich als Mitglied
des Senats die Pflichten meines Berufs treu und ge-
wissenhaft erfüllen, insbesondere die Verfaflung des
Bremischen Staats und die Gesetze desselben nach bestem
Wissen, so viel ich vermag, aufrecht erhalten und das
öffentliche Wohl zu fördern redlich mich bestreben, auch
verschwiegen sein will in Allem, was Verschwiegenheit
erfordert oder geheim zu halten mir geboten wird.
So wahr helfe mir Gott!“
§ 19. Zum Austritt aus dem Senat ist derjenige ver-
pflichtet, bei welchem ein Verhältnis entsteht, das seiner
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde. Wer indes nach
seiner Wahl in ein solches Verwandtschaftsverhältnis, welches
seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, gelangt,
ist darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet.
§ 20. Wer sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied
des Senats geschlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung
obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht
ur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwider handelt oder
ie dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich
verletzt, kann zum Austritt aus dem Senat genötigt werden.
§ 21. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körper-
liche Schwäche eingetreten, welche die fernere gehörige Amts-
führung nicht mehr zuläßt, so findet eine Versetzung in den
Ruhestand nach folgenden Bestimmungen statt:
§ 22. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, falls
von dem Beteiligten selbst darauf angetragen wird, durch Be-
schluß des Senats. #
9 23. Ist nicht von dem Beteiligten selbst darum nach-
gesucht worden, so kann die Versetzung in den Ruhestand,
wenn obige Voraussetzung (§ 21) vorhanden ist, nur erfolgen
in Gemäßheit eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft.