Gesetz, den Senat betreffend. 31
Der Senat ist bei eingetretener Untüchtigkeit eines Mit-
liedes zur ferneren gehörigen Amtsführung einen solchen Be-
schluß von Amtswegen zu beantragen verpflichtet.
Zweite Abteilung.
Bestimmungen über die Honorare und Ruhegehalte der
Mitglieder des Senats, sowie über die Gehalte
der Senatssekretäre.
I. Honorare.
§ 24. Das jährliche Honorar der nicht dem Kaufmanns-
stande angehörenden Mitglieder des Senats, sofern sie auf
anderweitige Berufsgeschäfte verzichten oder nach verfassungs-
mäßiger oder gesetzmäßiger Bestimmung verzichten müssen, be-
trägt zwölftausend Mark, das der übrigen Mitglieder neun-
tausend Mark.
§ 25. Jeder der beiden Bürgermeister erhält für die
Zeit, während welcher er diesem Amte vorsteht, zu seinem
Honorar eine jährliche Zulage. Dieselbe beträgt, während
der Bürgermeister der Präsident des Senats ist, dreitausend
Mark, sonst zweitausend Mark.
Wenn der Eintritt in dieses Amt nicht mit dem Anfange,
sondern im Laufe des Monats erfolgt, so beginnt der Genuß
er Zulage mit dem Anfange des nächsten Monats.
Der Genuß derselben hört auf mit dem letzten Tage des
Monats, in welchem die Amtsführung endigt.
§ 26. Außer der vorstehenden Amtseinnahme genießen
die Mitglieder des Senats für die Wahrnehmung ihrer Amts-
geschäfte keinerlei Nebeneinnahmen, abgesehen von den etwa
ei Versiegelung von Testamenten vorkommenden Honoraren.
II. Ruhegehalte.
§ 27. Ein in Ruhestand versetztes Mitglied des Senats
(§§ 21, 22, und 23) hat einen Anspruch auf lebenslängliches
Ruhegehalt. Dieses beträgt, wenn der Austritt aus dem
Senat innerhalb der ersten zwanzig Jahre der Amtsführung
erfolgt, die Hälfte, nach zwanzigjähriger Amtführung aber
zwei Dritteile des Honorars, welches das Mitglied zu be-
ziehen hatte.