Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

32 Bremen: 
  
Hat das in den Ruhestand versetzte Mitglied des Senats 
vor seinem Eintritt in den Senat das Amt eines rechts- 
gelehrten Mitgliedes eines der Gerichte, die im Bremischen 
Staat ihren Sitz haben, oder das Amt des Ersten Staats- 
anwalts bekleidet, so ist bei der zufolge der obigen Bestim- 
mung für die Höhe des Muhegehals maßgebenden Amtsdauer 
auch diejenige Zeit in Anschlag zu bringen, während welcher 
das in Ruhestand versetzte Mitglied des Senats nach Voll- 
endung des dreißigsten Lebensjahres eines der vorgedachten 
Amter bekleidet hat. 
§5 28. Ein Mitglied des Senats ist berechtigt, mit zwei 
Dritteln seines Honorars in den Ruhestand zu treten, wenn 
es entweder 
* a. sein siebenzigstes Lebensjahr vollendet hat oder 
b. sein fünfundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat und 
seit zwanzig Jahren im Amte als Mitglied des 
Senats oder eines Gerichts (§ 27) gewesen ist oder 
das Amt des Ersten Staatsanwalts bekleidet hat. 
In letzteren beiden Fällen kommen nur die Dienst- 
jahre nach vollendetem dreißigsten Lebensjahre in 
Anrechnung. 
§ 29. In den vorstehenden Fällen kommt nur das 
Honorar selbst, nicht aber die mit dem Amte eines Bürger- 
meisters verknüpfte Erhöhung desselben (5 25) in Anschlag. 
III. Gehalte der Senatssekretäre. 
§ 30. Das jährliche Gehalt eines Senatssekretärs beträgt 
während der ersten fünf Jahre der Amtsdauer fünftausend 
Mark und steigt für jede ferneren fünf Jahre um tausend 
Mark, bis es die Summe von achttausend Mark erreicht hat. 
Dritte Abteilung. 
Bestimmungen über die Verteilung der Geschäfte. 
§ 31. Diejenigen Mitglieder des Senats, welche zufolge 
35 der Verfassung zur Handhabung der verschiedenen Ge- 
chäftszweige zu berufen sind, werden auf zwei Dabre gewählt, 
ind indeß bei ihrem Abgange sofort wieder wählbar. 
§ 32. Die Wahl geschieht durch eine Kommission (Ge- 
schäftskommission), bestehend aus den beiden Bürgermeistern
	        
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