Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 35 
h. die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechtes 
als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die 
diesem Beschluß zunächst folgenden drei Jahre. 
§ 3. Zur Anfertigung der Wählerlisten, sowie zur Ver- 
anstaltung und Leitung der Wahl besteht eine Deputation. 
& 4. Die Wähler zerfallen in folgende acht Klassen: 
Die erste Klasse besteht aus denjenigen in der Stadt 
Bremen wohnenden Staatsbürgern, welche auf einer Uni- 
versität gelehrte Bildung erworben haben; von ihnen werden 
gewäahlt l 14 Vertreter. 
Die zweite Klasse besteht aus sämtlichen Teil- 
nehmern des Kaufmannskonvents, von welchen 
gewählt wereen 42 
ie dritte Klasse besteht aus sämtlichen Teil- 
nehmern des Gewerbekonvents, von welchen ge- 
wählt weden 22 „ 
Die vierte Klasse besteht aus den zu keiner 
der vorstehenden Klassen gehörenden, in der 
Stadt Bremen wohnenden, Staatsbürgern, von 
welchen gwäst werrrens 44 „ 
Die fünfte Klasse besteht aus den in der 
Stadt Vegesack wohnenden Staatsbürgern, von 
welchen gwällt werreen 4 „ 
Die sechste Klasse besteht aus den in der 
Stadt Bremerhaven wohnenden Staatsbürgern, 
von welchen gewählt werden 8 „ 
Die siebente Klasse besteht aus denjenigen im 
Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, welche 
wahlberechtigt für die Kammer für Landwirt- 
schaft sind; von ihnen werden gewählt. 
Die achte Klasse besteht aus den übrigen 
im Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, von 
welchen gewählt werden 8 „ 
150 Vertreter. 
Die Wahlen zu den Klassen vier bis acht geschehen bezirks- 
weise dergestalt, daß bei den regelmäßigen Ergänzungen (§ 0) 
jeder Bezirk je einen Vertreter wählt. Die Einteilung der 
Bezirke geschieht durch die Wahldeputation unter Vorbehalt 
der Bestätigung durch den Senat, und zwar jedesmal vor 
der regelmäh en Ergänzung der Hürgerschaft. Für die außer- 
ordentlichen Ergänzungswahlen (§ 10) ist die bei der letzten 
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