Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 35
h. die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechtes
als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die
diesem Beschluß zunächst folgenden drei Jahre.
§ 3. Zur Anfertigung der Wählerlisten, sowie zur Ver-
anstaltung und Leitung der Wahl besteht eine Deputation.
& 4. Die Wähler zerfallen in folgende acht Klassen:
Die erste Klasse besteht aus denjenigen in der Stadt
Bremen wohnenden Staatsbürgern, welche auf einer Uni-
versität gelehrte Bildung erworben haben; von ihnen werden
gewäahlt l 14 Vertreter.
Die zweite Klasse besteht aus sämtlichen Teil-
nehmern des Kaufmannskonvents, von welchen
gewählt wereen 42
ie dritte Klasse besteht aus sämtlichen Teil-
nehmern des Gewerbekonvents, von welchen ge-
wählt weden 22 „
Die vierte Klasse besteht aus den zu keiner
der vorstehenden Klassen gehörenden, in der
Stadt Bremen wohnenden, Staatsbürgern, von
welchen gwäst werrrens 44 „
Die fünfte Klasse besteht aus den in der
Stadt Vegesack wohnenden Staatsbürgern, von
welchen gwällt werreen 4 „
Die sechste Klasse besteht aus den in der
Stadt Bremerhaven wohnenden Staatsbürgern,
von welchen gewählt werden 8 „
Die siebente Klasse besteht aus denjenigen im
Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, welche
wahlberechtigt für die Kammer für Landwirt-
schaft sind; von ihnen werden gewählt.
Die achte Klasse besteht aus den übrigen
im Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, von
welchen gewählt werden 8 „
150 Vertreter.
Die Wahlen zu den Klassen vier bis acht geschehen bezirks-
weise dergestalt, daß bei den regelmäßigen Ergänzungen (§ 0)
jeder Bezirk je einen Vertreter wählt. Die Einteilung der
Bezirke geschieht durch die Wahldeputation unter Vorbehalt
der Bestätigung durch den Senat, und zwar jedesmal vor
der regelmäh en Ergänzung der Hürgerschaft. Für die außer-
ordentlichen Ergänzungswahlen (§ 10) ist die bei der letzten
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