38 Bremen:
Diese Vorschriften finden auch auf die Ergänzungswahlen
Anwendung. «
Im Falle bei der Wahl in der zweiten oder vierten Klasse
nicht wenigstens zehn, in jeder der übrigen Klassen nicht
wenigstens fünf Mitglieder beteiligen sollten, ist für die
beiressende Klasse die Wahl für dasmal durch das Bürgeramt
unter Zuziehung der anwesenden Mitglieder der betreffenden
Klasse sofort vorzunehmen.
Die Wahl in das Bürgeramt ist verienige abzulehnen
befugt, welcher vor seiner letzten Wahl zum Vertreter schon
einmal währen mindestens dreier Jahre Mitglied des Bürger-
amts gewesen ist, oder welcher das fünfundsechzigste Lebens-
jahr vollendet hat, oder ein Richteramt bekleidet, oder bereits
zu drei ständigen Ausschüssen gehört.
& 18. Abgesehen von den die Verpflichtung des Bürger-
amts im Allgemeinen bezeichnenden Vorschriften der Verfassung,
bleiben die Obliegenheiten desselben in. Bezug auf die Ge-
schäftsführung näherer Bestimmung der Geschätsorbnung der
Bürgerschaft vorbehalten.
Dritte Abteilung.
Kommissarische Vertretung des Senats.
§ 19. Der Senat kann zu den Verhandlungen der
Bürgerschaft Kommissare aus seiner Mitte abordnen, auch
denselben andere Personen, mit Ausschluß jedoch von Mit-
gliedern der Bürgerschaft, beiordnen.
Die von ihm abzuordnenden Kommissare sind dem Prä-
sidium der Bürgerschaft vorher namhaft zu machen.
§ 20. Wenn die Bürgerschaft durch ihr Präsidium dem
Senate anzeigt, daß sie bei der Verhandlung über einen be-
stimmten Gegenstand eine kommissarische Vertretung des Senats
wünsche, so hat der Senat vor Ablauf von acht Tagen nach
dem Eingange der Anzeige dem entsprechend das Erforderliche
veranlassen und von dem Geschehenen das Präsidium der
ürgerschaft benachrichtigen.
§ 21. Nachdem die Verhandlung über den Gegenstand
ihrer kommissarischen Vertretung eröffnet worden ist und bis
zum Schluß der Debatte über denselben erhalten die Senats-
kommissare und deren Beigeordnete auf Verlangen der ersteren
jederzeit das Wort.