Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 39 
  
§5 22. Die Senatskommissare und die ihnen etwa bei- 
eordneten Personen können an den Verhandlungen der Aus- 
shufse der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer kom- 
missacischen Vertretung etwa verwiesen worden sind, Teil 
nehmen. 
§5 23. Die Senatskommissare werden von dem Präsidium 
der Bürgerschaft, in den Fällen des §5 22 vom Vorsitzer des 
Auss usses zeitig von dem Tage und, soweit thunlich, von 
der Stunde der Verhandlung benachrichtigt. 
§5 24. Wenn der Senat eine vertrauliche kommissarische 
Lellbrechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse des- 
selben für rätlich erachtet, so ist das Bürgeramt ermächtigt, 
einem solchen Antrage zu entsprechen. Jedes Mitglied des 
Bürgeramts ist alsdann auf seinen Staatsbürgereid zur Ge- 
heimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat dieselbe 
für erforderlich erklärt hat, verpflichtet. 
benso kann das Bürgeramt bei dem Senate eine ver- 
trauliche Beratung beantragen. 
Anhang zu § 9 des Gesehes, die Bürgerschaft 
betreffend. 
Wahlordnung. 
Fur die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden 
Vorschriften. » 
1) Die Wahltermine für die einzelnen Wahlabteilungen 
werden von der Deputation für die Vertreterwahlen 
bestimmt und spätestens vierzehn Tage vor jedem 
Termine bekannt gemacht. 
12) Die Deputation fertigt für jede Wahlabteilung eine S. 28. 
Wählerliste an, die Liste wird spätestens vierzehn 
Tage vor dem Wahltermin öffentlich ausgelegt und 
gleichseitig, daß dieses geschehen sei, sowie der Termin, 
is zu welchem Beschwerden angebracht werden kön- 
nen, von der Deputation bekannt gemacht. 
3) Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens 
acht Tage vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des 
Ausschlusses, dem Vorsitzer der Deputation schriftlich 
einzureichen. 
  
 
	        
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