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Bremen:
4) Ueber die gehörig angebrachten Beschwerden ent-
scheidet die Deputation.
Geht die Entscheidung dahin, daß ein in der
Liste Musgesührter nicht zu streichen, oder daß ein
nicht Aufgeführter in die Liste aufzunehmen sei, so
hat es dabei für die bevorstehende Wahlhandlung
endgültig sein Bewenden.
Ueber einen Antrag auf Streichung ist der
ätrsstende vor der Entscheidung zum Gehör zu-
zulassen. ·
Entscheidungen, durch die eine Streichung ver-
fügt oder die nachträgliche Aufnahme in die Liste
abgelehnt wird, sind dem, dessen Name gestrichen
worden ist, oder dem Beschwerdeführer, mit den
Gründen versehen, sofort schriftlich zuzustellen. Dem-
selben steht gegen die Entscheidung der Rechtsweg
offen; jedoch behält es bei der Verfügung der Depu-
bation bis zum rechtskräftigen Richterspruch sein Be-
wenden.
5) Spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne der
regelmäßigen Ergänzungswahlen ist das Verzeichnis
der Vertreter mit Angabe derjenigen, welche für
dasmal in Gemäßheit des Gesetzes abgehen, zur
öffentlichen Kunde zu bringen.
6) Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses finden öffentlich statt, und zwar für die
erste, zweite und dritte Wahlklasse in der Stadt
Bremen, für die übrigen Wahlklassen innerhalb des
betreffenden Wahlbezirks. Die Wahlen innerhalb
eines Bezirkes dürfen in mehreren Wahllokalen statt-
finden. In der Stadt Bremen kann für je drei
unmittelbar benachbarte Bezirke, in Vegesack und
Bremerhaven für alle Bezirke dasselbe Wahllokal
benutzt werden.
7) Die Leitung der Wahl mit Einschluß der Ermittelung
des Ergebnisses liegt dem Wahlvorstande ob. Der
Wahlvorstand besteht aus einem Mitgliede der Depu-
tation, welches den Vorsitz sühr und vier Beisitzern.
Für die im Landgebiete abzuhaltenden Wahlen kann
die Deputation den Vorsitz dem Gemeindevorsteher
oder einem Beigeordneten der Landgemeinde, in
welcher das Wahllokal belegen ist, übertragen.