Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Bremen: 
  
abgabe wird in der Wählerliste neben dem Namen 
des betreffenden Wählers vermerkt. 
Die Ausfüllung der Stimmzettel muß außerhalb 
des Wahllokals geschehen; dieselben dürfen nicht 
mit einer Namensunterschrift versehen sein. Ge- 
druckte Stimmzettel sind zulässig. 
Hat der Wähler mehr als einen Vertreter gleich- 
zeitig zu wählen, so hat er die Namen derjenigen, 
enen er seine Stimme geben will, untereinander 
auf einen Stimmzetel einzutragen. 
  
10) Ungültig sind Stimmzettel, 
a. wel)he keinen oder keinen lesbaren Namen ent- 
alten; 
b. aus denen die Person des Gewählten nicht mit 
genügender Deutlichkeit zu erkennen ist; 
l c. auf denen der Name einer nicht wählbaren Person 
verzeichnet ist; 
d. welche mehr Namen enthalten als Vertreter zu 
wählen sind; 
e. im Falle zwei oder mehr Vertreter zu wählen 
sind, sind die Stimmzettel ungültig, welche 
weniger als die erforderliche Zahl Namen oder 
denselben Namen mehrmals enthalten oder denen 
einer der unter a bis d bezeichneten Mängel 
auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen 
Namens anhaftet. 
  
11) Nach Ablauf der für den Wahltermin bestimmten 
Stunden (vgl. 8.) schließt der Vorsitzer die Ab- 
stimmung. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne ge- 
nommen und uneröffnet gezählt, und sodann ihre 
Zahl mit der Zahl der Stimmabgeber verglichen. 
Ergiebt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist solches 
neben dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Proto- 
koll zu bemerken. 
er Vorsitzer öffnet und verliest die Stimm- 
zettel, welche sodann einer der Beisitzer in Ver- 
wahrung nimmt, während der Protokollführer den 
Namen jedes Kandidaten und jede demselben zu- 
efallene Stimme, laut zählend, einträgt. Einer 
ber Beisitzer führt eine Gegenliste. ·
	        
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