42
Bremen:
abgabe wird in der Wählerliste neben dem Namen
des betreffenden Wählers vermerkt.
Die Ausfüllung der Stimmzettel muß außerhalb
des Wahllokals geschehen; dieselben dürfen nicht
mit einer Namensunterschrift versehen sein. Ge-
druckte Stimmzettel sind zulässig.
Hat der Wähler mehr als einen Vertreter gleich-
zeitig zu wählen, so hat er die Namen derjenigen,
enen er seine Stimme geben will, untereinander
auf einen Stimmzetel einzutragen.
10) Ungültig sind Stimmzettel,
a. wel)he keinen oder keinen lesbaren Namen ent-
alten;
b. aus denen die Person des Gewählten nicht mit
genügender Deutlichkeit zu erkennen ist;
l c. auf denen der Name einer nicht wählbaren Person
verzeichnet ist;
d. welche mehr Namen enthalten als Vertreter zu
wählen sind;
e. im Falle zwei oder mehr Vertreter zu wählen
sind, sind die Stimmzettel ungültig, welche
weniger als die erforderliche Zahl Namen oder
denselben Namen mehrmals enthalten oder denen
einer der unter a bis d bezeichneten Mängel
auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen
Namens anhaftet.
11) Nach Ablauf der für den Wahltermin bestimmten
Stunden (vgl. 8.) schließt der Vorsitzer die Ab-
stimmung. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne ge-
nommen und uneröffnet gezählt, und sodann ihre
Zahl mit der Zahl der Stimmabgeber verglichen.
Ergiebt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist solches
neben dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Proto-
koll zu bemerken.
er Vorsitzer öffnet und verliest die Stimm-
zettel, welche sodann einer der Beisitzer in Ver-
wahrung nimmt, während der Protokollführer den
Namen jedes Kandidaten und jede demselben zu-
efallene Stimme, laut zählend, einträgt. Einer
ber Beisitzer führt eine Gegenliste. ·