Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Berfafsung von Hamburg. 11 
  
Deutschen Reiches den Contingentsherren zustehenden Rechte 
vom Senate ausgeübt, soweit nicht besondere Conventionen ein 
Anderes bestimmen. 
Art. 22. 
Der Senat vertritt den Staat in seinem Verhältniß zum 
Deutschen Reiche und zum Auslande. 
Bzaleitet die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten 
des Hamburgischen Staates, führt die auf dieselben bezüglichen 
Verhandlungen, ernennt die Bevollmächtigten bei anderen 
Staaten und zum Bundesrathe des Deutschen Reiches. Er 
sädlett die Staatsverträge, hat aber vor Ratificirung der- 
elben die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen. 
Art. 23. 
Die dem Staate zustehende Oberaufsicht über die bürger- 
lichen und religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt. 
Art. 24. 
Das Recht, eine Strafe durch Begnadigung zu mildern 
oder zu erlassen, steht dem Senate zu. 
ine Ausnahme findet statt in den Fällen des Art. 53, 
in welchen Fällen der Senat das Begnadigungsrecht nur auf 
Antrag oder mit Zustimmung der Bigerschoft ausüben kann. 
rt. 25. 
Die Gesetzgebung wird bestimmen, welche höhere Beamte 
vom Senate zu ernennen oder zu bestätigen, oder aus einem 
ihm von der betreffenden Deputation vorzulegenden Wahlaufsatz 
zu wählen sind. Ist durch die Verfassung oder Gesetzgebung 
nichts darüber verfügt, so steht die Ernennung dem Senate zu. 
| Art. 26. S. 300. 
Die dem Staate zu leistenden Eide und die an deren 
Stelle tretenden Verpflichtungen werden, so weit die Verfassung 
oder die Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor dem 
Senate abgelegt. 
Artt. 27. 
Die Mitglieder des Senats sind dem Staat dafür ver- 
antwortlich, daß durch ihre Anzesühemg weder die Verfassung 
noch die in anerkannter Gültigkeit b 
werden. ültigkeit bestehenden Gesetze verletzt
	        
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