Berfafsung von Hamburg. 11
Deutschen Reiches den Contingentsherren zustehenden Rechte
vom Senate ausgeübt, soweit nicht besondere Conventionen ein
Anderes bestimmen.
Art. 22.
Der Senat vertritt den Staat in seinem Verhältniß zum
Deutschen Reiche und zum Auslande.
Bzaleitet die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten
des Hamburgischen Staates, führt die auf dieselben bezüglichen
Verhandlungen, ernennt die Bevollmächtigten bei anderen
Staaten und zum Bundesrathe des Deutschen Reiches. Er
sädlett die Staatsverträge, hat aber vor Ratificirung der-
elben die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.
Art. 23.
Die dem Staate zustehende Oberaufsicht über die bürger-
lichen und religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt.
Art. 24.
Das Recht, eine Strafe durch Begnadigung zu mildern
oder zu erlassen, steht dem Senate zu.
ine Ausnahme findet statt in den Fällen des Art. 53,
in welchen Fällen der Senat das Begnadigungsrecht nur auf
Antrag oder mit Zustimmung der Bigerschoft ausüben kann.
rt. 25.
Die Gesetzgebung wird bestimmen, welche höhere Beamte
vom Senate zu ernennen oder zu bestätigen, oder aus einem
ihm von der betreffenden Deputation vorzulegenden Wahlaufsatz
zu wählen sind. Ist durch die Verfassung oder Gesetzgebung
nichts darüber verfügt, so steht die Ernennung dem Senate zu.
| Art. 26. S. 300.
Die dem Staate zu leistenden Eide und die an deren
Stelle tretenden Verpflichtungen werden, so weit die Verfassung
oder die Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor dem
Senate abgelegt.
Artt. 27.
Die Mitglieder des Senats sind dem Staat dafür ver-
antwortlich, daß durch ihre Anzesühemg weder die Verfassung
noch die in anerkannter Gültigkeit b
werden. ültigkeit bestehenden Gesetze verletzt