Full text : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Berfafsung  von  Hamburg.  11

 

Deutschen  Reiches  den  Contingentsherren  zustehenden  Rechte
vom  Senate  ausgeübt,  soweit  nicht  besondere  Conventionen  ein
Anderes  bestimmen.

Art.  22.

Der  Senat  vertritt  den  Staat  in  seinem  Verhältniß  zum
Deutschen  Reiche  und  zum  Auslande.

Bzaleitet  die  Reichs=  und  auswärtigen  Angelegenheiten
des  Hamburgischen  Staates,  führt  die  auf  dieselben  bezüglichen
Verhandlungen,  ernennt  die  Bevollmächtigten  bei  anderen
Staaten  und  zum  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches.  Er
sädlett  die  Staatsverträge,  hat  aber  vor  Ratificirung  derelben
  die  Zustimmung  der  Bürgerschaft  einzuholen.

Art.  23.

Die  dem  Staate  zustehende  Oberaufsicht  über  die  bürgerlichen
  und  religiösen  Gemeinden  wird  vom  Senate  ausgeübt.

Art.  24.
Das  Recht,  eine  Strafe  durch  Begnadigung  zu  mildern
oder  zu  erlassen,  steht  dem  Senate  zu.
ine  Ausnahme  findet  statt  in  den  Fällen  des  Art.  53,
in  welchen  Fällen  der  Senat  das  Begnadigungsrecht  nur  auf
Antrag  oder  mit  Zustimmung  der  Bigerschoft  ausüben  kann.

rt.  25.

Die  Gesetzgebung  wird  bestimmen,  welche  höhere  Beamte
vom  Senate  zu  ernennen  oder  zu  bestätigen,  oder  aus  einem
ihm  von  der  betreffenden  Deputation  vorzulegenden  Wahlaufsatz
zu  wählen  sind.  Ist  durch  die  Verfassung  oder  Gesetzgebung
nichts  darüber  verfügt,  so  steht  die  Ernennung  dem  Senate  zu.

|  Art.  26.  S.  300.

Die  dem  Staate  zu  leistenden  Eide  und  die  an  deren
Stelle  tretenden  Verpflichtungen  werden,  so  weit  die  Verfassung
oder  die  Gesetze  nicht  anderweitig  darüber  bestimmen,  vor  dem
Senate  abgelegt.

Artt.  27.

Die  Mitglieder  des  Senats  sind  dem  Staat  dafür  verantwortlich,
  daß  durch  ihre  Anzesühemg  weder  die  Verfassung

noch  die  in  anerkannter  Gültigkeit  b
werden.  ültigkeit  bestehenden  Gesetze  verletzt