Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. 15 
  
Art. 33. 
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines 
Verhaltens in derselben gültige Verpflichtungen gegen seine 
#erpolt übernehmen: ebensowenig können einem Mitgliede der 
Bürgerschaft von seinen Wählern bindende Vorschriften er- 
theilt werden. —ie 
rt. 34. 
Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist ur Annahme der 
Wahl verpflichtet. Die Weigerung zieht den Verlust des 
Bürgerrechtes so wie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen 
nach sch. Eine Befreiung von diesem Präjudiz, so wie die 
Entlassung eines bereits eingetretenen Mitgliedes der Bürger- 
schaft, kann, unbeschadet der in den Art. 35 und 36 enthaltenen 
Bestimmungen, nur durch Beschluß der Bürgerschaft erfolgen. 
Wer s Jahre lang der Bürgerschaft angehört hat, 
darf für die nächste Wahlperiode eine Wiederwahl ablehnen. 
Art. 35. 
Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürger- 
schaft gewählt werden. Gewesene Senatsmitglieder sind wähl- 
bar, können aber die Wahl ablehnen. 
Art. 36. 
t Besoldete öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienst- 
liche Functionen ihren ausschließlichen Geschäftsberuf bilden, 
sind zur Bürgerschaft nicht wählbar. Ausgenommen von dieser 
Bestimmung sind die rechtsgelehrten Richter, die Geistlichen 
aller Confessionen und die Pfofessoren des Gymnasiums, wenn 
sie den Erfordernissen des Art. 32 genügen. Doch haben Geist- 
liche und die Professoren des Gymnasiums das Recht, die 
Wahl abzulehnen. 1. 
Lierte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das G v 
12. Februar 26plessangsan, 9 obe a esetz vom 
Art. 2. 
Der Art. 36 wird unter Aufhebung der beiden 
ersten Sätze wie folgt geändert. 
Geistliche und besoldete veffentliche Staatsange- 
stellte haben das Recht, eine auf sie gefallene Wahl 
zur Bürgerschaft abzulehnen. 
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung wird auf- 
gehoben.
	        
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