18 Verfassung von Hamburg.
Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß,
wenn der Antrag 4ch auf Reichs- und auswärtige Angelegen-
heiten bezieht, von der Bürgerschaft ohne Weiteres, Folge ge-
geben werden. Auch sind die Sitzungen ausnahmsweise geheim,
wenn der Bürger-Ausschuß dem Antrage des Senats auf eine
geheime Sitzung beitritt.
Deputationen werden weder in den Versammlungen der
Bürgerschaft noch in den Sitzungen der Ausschüsse zugelassen.
Elingaben an die Versammlung müssen schriftlich und,
insofern sie nicht von Behörden ausgehen, immer durch ein
Mitglied der Versammlung, welches dadurch mit dem Inhalt
der Eingabe sich einverstanden erklärt, dem Präsidenten über-
reicht oder eingesandt werden.
Art. 47.
Ueber die Art der Abstimmung in der Bürggerschaft be-
stimmt die Geschäftsordnung. #Jedoch muß die Abstimmung,
falls mindestens zehn Mitglieder es verlangen, eine geheime sein. u
Sechste Versassunggnderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom
6. April 1906 bestimmt statt dessen:
„Jedoch muß die Abstimmung, falls mindestens
vierzig Mitglieder es verlangen, eine geheime sein."
rt. 48.
Kein Mitglied der Hürgerschaft kann für seine Aeußerungen
oder Abstimmungen in der Bürgerschaft oder deren Ausschüßen
zur Verantwortung gezogen werden.
Die Dungerscha#t but, nach Maaßgabe der Geschäfts-
ordnung, wegen Ordnungswidrigkeiten oder Rlichtverlegungen.
gegen it itglieder auf disciplinarischem Wege zu verfahren.
Art. 49.
Von dem Sitzungs-Protokoll der Bürgerschaft ist dem
Senate “mmi bschrift mitzutheilen.
Art. 50.
Die Bürgerschaft wird vermittelst ihrer Kanzlei zusammen-
berufen:
1) auf Anordnung des Senats,
2) auf Beschluß des Bürger-Ausschusses,