Verfassung von Hamburg. 19
3) auf ihren eigenen Beschluß, ç
4) wenn seit ihrer letzten Sitzung ne als volle drei Monate
verflossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürger-
schaft gerichtete Verlangen von wenigstens Dreißig Mit-
gliedern.
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist dem Senate zwei
Werktage vor der Sitzung die Tagesordnung mitzutheilen.
Art. 51.
Die von der Bürgerschaft erwählten Ausschüsse können
sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen
Auskunft direct an den Senat oder an den Chef der betreffenden
Verwaltungsbehörde wenden, haben auch das Recht, solche
Auskunft von jedem Staatsangehörigen in eben dem Umfange,
in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden zu
ertheilen schuldig ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte über
die in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten
nicht ohne Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes
Auskunft ertheilen; die Genehmigung hierzu kann nur aus be-
sonderen Gründen, über welche eventuell der Senat zu ent-
scheiden hat, verweigert werden.
Art. 52.
1 Die Bürgerschaft erwählt für die sämmtlichen Verwaltungs-
behörden die Hrgerlichen Miblihe, anssch nicht von einem
anderen Collegium deputirt sind, aus einem von der betreffen-
den Verwaltungsbehörde mit drei Namen für jede erledigte
Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze, welchem jedoch ein vierter
Namen seitens des Bürger-Ausschusses durch einen mit mindestens
zweidrittel Mehrheit gefaßten Beschluß hinzugefügt werden S. zo4.
kann. An der Entwerfung des Wahlaufsates nehmen die Senats-
mitglieder der betreffenden Verwaltungsbehörden keinen Theil. 1
#ei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei der
bisherigen Wahlart.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 1. Dieselbe betraf uur
Art. 52 Abs. 2. Das Gesetz vom 6. Juli 1888 bestimmte:
Artikel 52 der Verfassung vom 13. October 1879
wird dahin abgeändert, daß der Schlußsatz:
„Bei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei
der bisherigen Wahlart"“
in Wegfall kommt.