Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. 21 
  
Vierter Abschnitt. 
Der Bürger-Ausschuß. 
Art. 54. 
Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzi 
Mitgliedern bestehenden Bürger-Ausschuß, unter denen wedi¾h 
nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen. » 
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürger- 
Ausschusses. Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder 
erfolgt durch Stimmzettel, und zwar in der Weise, daß jedes 
anwesende Mitglied der Bürgerschaft einen ihm zum Ausschuß- 
Mitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten bezeichnet. Wer 
durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der An- 
wesenden als Ausschuß Mitglie bezeichnet wird, ist dadurch 
als solches gewählt. Diese Wahlhandlung wird so oft wieder- 
olt, als die herzustellende Zahl von neunzehn Ausschuß- 
itgliedern es nothwendig macht. Wenn bei einer Wieder- 
holung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener Anzahl 
annoch erfordert werden, die genügende Stimmenzahl erhalten, 
so entscheidet unter diesen die größere GZah- der erhaltenen 
Stimmen, und bei etwaiger Stimmen-Gleichheit das Loos. 
Ebenso wird bei Ergänzungs-Wahlen verfahren. 
  
Art. 55. 
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der 
Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und 
werden durch neue Wahl ersetzt, können aber im Falle der . 260. 
Wiederwahl in die Bürgerschaft auch wieder in den Bürger- 
Ausschuß gewählt werden. 
Art. 56. 
Die in den Bürger--Ausschuß gewählten Mitglieder sind, 
vorbehältlich ihrer Ertlassung durch die Bürgerschaft, zur ein- 
maligen Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes 
bis zu ihrem Austritte aus der Bürgerschaft verpflichtet; mit 
Ausnahme derer, die Mitglieder eines Gerichtes oder der 
Finanz.Deputation sind. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat 
dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Art. 34).
	        
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