Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

22 — Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 57. 
Der Bürger-Ausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder 
durch den Senat zusammenberufen. 5 sit 
Art. 58. 
Der Bürger-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens 
zwölf Mitglicher anwesend sind. 8 af 
Art. 59. 
Die Sitzungen des Bürger-Ausschusses sind nicht öffentlich. 
Art. 60. 
Der Bürger-Ausschuß ist befugt: 
1) auf Antrag des Senats außerordentliche, im Budget 
nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Beliebung des 
Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten Total= 
belauf, so wie solche nicht schon im regelmäßigen Gange der 
Verwaltung liegende Deräußerungen von Staatsgut, welche 
den Belauf von . 5000 nicht übersteigen, mitzugenehmigen; 
2) auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetz- 
liche Verfügungen von geringerer Bedeutung bis zur fünftgen 
Zustimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen; 
3) vom Senate Auskunft über Staatsangelegenheiten zu 
verlangen — die entsprechende Verpflichtung des Senats er- 
leidet eine Ausnahme in Betreff obschwebender Verhandlungen 
in Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten —; 
4) die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen; 
5) der Bürger-Ausschuß ist verpflichtet die Einhaltung 
der Verfassung und der auf das öffentliche Recht befüglichen 
Gesetze zu überwachen. Etwaige Verletzungen derselben hat 
der Bürger-Ausschuß, sofern Reclamationen beim Senate eine 
befriedigende Erledigung nicht herbeigeführt haben sollten, der 
Uirgerfhaft ur Erwägung und eventuell zum Behuf der 
weiteren im Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen 
Verfahrens einzuleitenden Maaßregeln zur Anzeige zu bringen.
	        
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