Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfasfung von Hamburg. 23 
  
Fünfter Abschnitt. S. 30. 
Die Gesetzgebung. 
Art. 61. 
Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden Be- 
schluß des Senats und der Bür enschaftr 
Das Vorschlagsrecht steht sowo 
Bürgerschaft zu. ç 
Der Senat verkündet die Gesetz, vollzieht dieselben und 
erläßt die nöthigen Vollzugsverordnungen. 
Art. 62. 
Gegenstände der Gesetzgebung sind namentlich: 
Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und 
Aufhebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und 
des Privatrechts; 
uflegung, Prolongirung, Veränderung oder Aufhebung 
von Steuern und Abgaben; 
Abschließung von Staats-Anleihen; 
Veräußerung von Staatsgut, welche nicht schon im regel- 
mäßigen Gange der Verwaltung liegt (unbeschadet der Be- 
stimmung des Art. 60 sub 1); 
Grenzregulirungen; 
Ertheilung ausschlieglicher Privilegien; 
Enteignung von Privateigenthum; 
Genehmig#ng des, vom Senate mit den Specialetats der 
Bürgerschaft vorzulegenden Voranschlages der gesammten Ein- 
nahmen und Ausgaben des Staates, für das nächste Jahr, 
im Ganzen und in den einzelnen Theilen, sowie etwaige Nach- 
bewilligungen. . 
Ratification von Staatsverträgen. 
Ertheilung einer Amnestie. 
dem Senate als der 
Art. 63. 
Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat 
baldthunlichst die Abrechnung über die Einnahmen und Aus- 
gaben des verflossenen Jahres, der Bürgerschaft zur Prüfung 
vorzulegen.
	        
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