Verfassung von Hamburg. 25
der Vorfrage, ob sie in Betracht zu ziehen seien, ohne weitere
Berathung beseitigt werden. Es geschieht dies, wenn ein Mit-
lied vor Eröffnung der ri eine Abstimmung über
ge- Vorfrage verlangt, und die sofort, nachdem dem Antrag-
steller Gelegenheit zur Begründung seines Antrages gegeben
ist, ohne weitere Discussion vorzunehmende Abstimmung eine
Majorität von wenigstens zwei Drittheilen der Anwesenden
für die Verneinung ergiebt.
Anträge des Senats an die Bürgerschaft können nicht
durch die Vorfrage beseitigt werden, sondern sind immer in
Betracht zu ziehen.
Art. 68.
Jeder Antrag, welcher nicht durch die Vorfrage beseitigt
worden, muß, bevor derselbe als angenommen gelten kann,
einer zweimaligen Berathung und Abstimmung unterzogen
werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens
wei Drittheile aller an derselben Theil nehmenden Mitglieder
#oh für die Annahme erklärt hätten.
Durch einfache Majorität der Anwesenden wird bestimmt,
wann die zweite Berathung und Abstimmung stattfinden soll;
doch darf sie nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden.
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden
Abstimmungen die einfache Majorität erhalten hat.
[Ueber einen Antrag über den die Bürgerschaft bereits
definitiv keschoften und dem der Senat sich nur mit Modi-
ficationen zustimmig erklärt hat, beschließt die Bürgerschaft mit
einfacher Mehrheit, ohne daß es einer abermaligen zweiten Be-
rathung bedarf.
Art. 69.
Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft
nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Modisicationen oder Be-
dingungen angenommen worden ist, und der Senat beschließt
den letzteren seine Zustimmung zu ertheilen, so kann dies durch
eine einfache Mittheilung an den Bürger-Ausschuß geschehen,
und dadurch der übereinstimmende Beschluß des Senats und
der Bürgerschaft (Art. 61) herbeigeführt werden. Dasselbe
abgekürzte Verfahren kann Statt finden, wenn der Senat
einen selbstständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert ge-
nehmigen will.
S. 369.