26 Verfassung von Hamburg.
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft, oder
ein Antrag der Bürgerschest vom Senate abgelehnt wird, so
bleibt beiden Theilen die Erneuerung der Anträge in der-
selben oder in veränderter Form unbenommen, bis von dem
einen oder dem anderen Theil eine Vermittlungs-Deputation
(Art. 70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein
Antrag mit Modificationen oder Bedingungen angenommen
worden, denen der andere Theil seine Zustimmung nicht er-
theilen will.
Art. 70.
Zeigt sich bei der Berhandlung über die wiederholten
Anträge zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine be-
borrüche Meinungsverschiedenheit, so wird auf den Antrag
des einen oder des anderen Theiles eine Deputation von neun
Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl
einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mitgliedern des
Senats und zu zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürger-
schaft niedergeseht. welche über Vermittlungsvorschläge zu be-
rathen und demnächst zu berichten hat.
Art. 71.
Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden
Berichtes oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem
Senat und Bürgerschaft wiederum darüber berathen haben,
die Meinungsverschiedenheit nicht ausgeglichen, so kommt es
auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an.
1) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung
der Verfassung oder von Gestten, oder ein von dem Senate
oder der Bürgerschaft auf den Grund der Verfassung oder
eines Gesetzes behauptetes Recht, oder die Frage, ob ein Mit-
lied des Senats oder der Behörden wegen Verletzung der
erfassung oder eines in anerkannter Gültigkeit sechenden Ge-
setzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist die
Snreigeregs durch das Reichsgericht zu entscheiden, und ist so-
wohl der Senat als auch die Bürgerschaft berechtigt zu ver-
langen, daß diese Entscheidung eintrete.
2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen
Gegenstand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlußnahme
des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt
die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigun unerledigt.
Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die Entscheidung