Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

26 Verfassung von Hamburg. 
  
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft, oder 
ein Antrag der Bürgerschest vom Senate abgelehnt wird, so 
bleibt beiden Theilen die Erneuerung der Anträge in der- 
selben oder in veränderter Form unbenommen, bis von dem 
einen oder dem anderen Theil eine Vermittlungs-Deputation 
(Art. 70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein 
Antrag mit Modificationen oder Bedingungen angenommen 
worden, denen der andere Theil seine Zustimmung nicht er- 
theilen will. 
  
Art. 70. 
Zeigt sich bei der Berhandlung über die wiederholten 
Anträge zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine be- 
borrüche Meinungsverschiedenheit, so wird auf den Antrag 
des einen oder des anderen Theiles eine Deputation von neun 
Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl 
einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mitgliedern des 
Senats und zu zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürger- 
schaft niedergeseht. welche über Vermittlungsvorschläge zu be- 
rathen und demnächst zu berichten hat. 
Art. 71. 
Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden 
Berichtes oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem 
Senat und Bürgerschaft wiederum darüber berathen haben, 
die Meinungsverschiedenheit nicht ausgeglichen, so kommt es 
auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an. 
1) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung 
der Verfassung oder von Gestten, oder ein von dem Senate 
oder der Bürgerschaft auf den Grund der Verfassung oder 
eines Gesetzes behauptetes Recht, oder die Frage, ob ein Mit- 
lied des Senats oder der Behörden wegen Verletzung der 
erfassung oder eines in anerkannter Gültigkeit sechenden Ge- 
setzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist die 
Snreigeregs durch das Reichsgericht zu entscheiden, und ist so- 
wohl der Senat als auch die Bürgerschaft berechtigt zu ver- 
langen, daß diese Entscheidung eintrete. 
2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen 
Gegenstand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlußnahme 
des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt 
die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigun unerledigt. 
Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die Entscheidung 
 
	        
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