Verfassung von Hamburg. 27
ohne wesentlichen Nachtheil für das Gemeinwesen nicht aus-
esetzt werden dürfe, während sie i nur über die Modalität
berselten nicht verständigen können, so ist die Sache durch den
Ausspruch der in den solgenden Artikeln näher bezeichneten
Entscheidungs-Deputation zu erledigen.
Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerun
eines nur auf eine bestimmte ei bewilligten Gesetzes, un
ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungs-
Deputation beschlossen, so ist das Gesetz als bis zu der er-
folgenden Entscheidung prolongirt anzusehen.
Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher
Bestimmungen, durch welche Rechte des Senats oder der
Bürgerschaft E worden sind, darf niemals durch den
Ausferuch einer Entscheidungs-Deputation herbeigeführt werden.
Art. 72.
Die Entscheidungs-Deputation besteht aus einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft,
und zwar in der Regel aus sechszehn Mitgliedern, acht von
jeder Seite. Mit beiderseitiger Zustimmung kann diese Zahl
vermehrt oder vermindert werden.
Die Mitglieder des Senats werden durch das Loos be-
stimmt. Dasselbe wird unter allen in Hamburg anwesenden
Mitgliedern des Senats gezogen.
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in folgender Weise
bestimmt:
Sämmtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft werden
durch das Loos in so viele Abtheilungen von möglichst gleicher
Anzahl getheilt, als bürgers aftiiche Mitglieder für die De-
putation zu wählen sind. Jede dieser Abtheilungen wählt
durch Stimmzettel aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen-
mehrheit ein Mitglied für die Deputation. Ist eine etwa vor-
handene Stimmengleichheit durch eine abermalige Abstimmung
nicht zu beseitigen, so entscheidet das Loos.
Die Bildung der Entscheidungs-Deputation erfolgt in einer
vom Senate anzusetzenden gemeinschaftlichen Sitzung des Senats
und der Bürgerschaft und zwar wird das Loos, um die Mit-
glieder des Senats für die Deputation zu bestimmen, durch
ie jüngsten Mitglieder des Bürger-Ausschusses, und das Loos
für die in der Bürgerschaft zu bildenden Wahlabtheilungen
durch die jüngsten Mitglieder des Senats gezogen.
S. 371.