Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. 27 
  
ohne wesentlichen Nachtheil für das Gemeinwesen nicht aus- 
esetzt werden dürfe, während sie i nur über die Modalität 
berselten nicht verständigen können, so ist die Sache durch den 
Ausspruch der in den solgenden Artikeln näher bezeichneten 
Entscheidungs-Deputation zu erledigen. 
Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerun 
eines nur auf eine bestimmte ei bewilligten Gesetzes, un 
ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungs- 
Deputation beschlossen, so ist das Gesetz als bis zu der er- 
folgenden Entscheidung prolongirt anzusehen. 
Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher 
Bestimmungen, durch welche Rechte des Senats oder der 
Bürgerschaft E worden sind, darf niemals durch den 
Ausferuch einer Entscheidungs-Deputation herbeigeführt werden. 
Art. 72. 
Die Entscheidungs-Deputation besteht aus einer gleichen 
Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft, 
und zwar in der Regel aus sechszehn Mitgliedern, acht von 
jeder Seite. Mit beiderseitiger Zustimmung kann diese Zahl 
vermehrt oder vermindert werden. 
Die Mitglieder des Senats werden durch das Loos be- 
stimmt. Dasselbe wird unter allen in Hamburg anwesenden 
Mitgliedern des Senats gezogen. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in folgender Weise 
bestimmt: 
Sämmtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft werden 
durch das Loos in so viele Abtheilungen von möglichst gleicher 
Anzahl getheilt, als bürgers aftiiche Mitglieder für die De- 
putation zu wählen sind. Jede dieser Abtheilungen wählt 
durch Stimmzettel aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen- 
mehrheit ein Mitglied für die Deputation. Ist eine etwa vor- 
handene Stimmengleichheit durch eine abermalige Abstimmung 
nicht zu beseitigen, so entscheidet das Loos. 
Die Bildung der Entscheidungs-Deputation erfolgt in einer 
vom Senate anzusetzenden gemeinschaftlichen Sitzung des Senats 
und der Bürgerschaft und zwar wird das Loos, um die Mit- 
glieder des Senats für die Deputation zu bestimmen, durch 
ie jüngsten Mitglieder des Bürger-Ausschusses, und das Loos 
für die in der Bürgerschaft zu bildenden Wahlabtheilungen 
durch die jüngsten Mitglieder des Senats gezogen. 
S. 371.
	        
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