28 Verfassung von Hamburg.
Art. 73.
In derselben gemeinschaftlichen Sitzung des Senats und
der Bürgerschaft, oder wenn nicht alle für die Deputation
ausgelooften Senatsmitglieder anwesend sein sollten, in einer
des Endes vom Senate anzusetzenden anderen Sitzung, wird
den sämmtlichen Mitgliedern der Deputation durch den ersten
oder zweiten Präsidenten des Senats oder wenn dieser selbst
in der Deputation sein sollte, durch das älteste nicht darin
befindliche Senatsmitglied folgender Eid abgenommen:
„Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen,
daß ich in der zwischen dem Senate und der Bürgerschaft
wegen deren Meinungsverschiedenheit nicht erledigten An-
gelegenheit, zu deren Entscheidung ich verfassungsmäßig be-
rufen bin, bei meiner Abstimmung und meinem Ausspruche
nur das allgemeine Beste vor Augen haben, nur nach meinem
besten Wissen und Gewissen handeln, mich weder durch
Freundschaft noch durch Feindschaft gegen den Senat oder
die Bürgerschaft, oder die einzelnen Mitglieder derselben
oder gegen sonst Jemand, noch auch durch irgend eines
anderen Befehl, Autorität oder Überredung, geschweige denn
durch meinen eigenen oder der Meinigen Privatvortheil,
dabei leiten oder bestimmen lassen, vielmehr so wie ich es
nach meinem Gewissen dem Staate nützlich und vor Gott
verantwortlich befinden werde thun und handeln, und auch,
sowohl was ich selbst, als was meine Mitdeputirten bei
der uns zur Entscheidung aufgetragenen Sache votiren, thun
und lassen werden, niemals irgend einem urhen inner=
hab oder außerhalb des Senats und der Bürger haft. offen-
aren, sondern solches Alles als ein theuer Geheimniß mit
in das Grab nehmen will. So wahr mir Gott helfe!“
Art. 74.
Die so erwählte und beeidigte Entscheidungs-Deputation,
in der das erste der dazu gehörenden Senatsmitglieder den
Vorsitz führt, hat innerhalb vierzehn Tagen nach ihrer Be-
eidigung in geheimer Sitzung durch einen mit absoluter Stimmen-
S. B2 mehrheit zu fassenden Bohhlut die streitige Sache endgültig
u entscheiden. Der von ihr Behufs solcher Entscheidung zu
sassende Beschluß hat ohne Weiteres mit einem Senats- und
Burgerschlusse völlig gleiche Kraft und Gültigkeit. Derselbe
ist in zwei gleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben und