Verfassung von Hamburg. 29
von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, und, nachdem das
eine Exemplar dem Präftdenten des Senats, das andere dem
Vorsitzenden der Bürgerschaft durch ein Mitglied der Deputation
zugestellt worden, durch den Senat zu publiciren.
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage
nicht gelingen, eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu be-
seitigen, so wird eine Sub.Deputation von für itgliedern
durch das Loos und zwar in der Art gewählt, daß alle Mit-
glieder der Deputation ohne Unterschied, ob sie dem Senate
oder der Bürgerschaft angehören, in's Loos gebracht und daraus
fünf Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Stimmen
unter diesen Kef Sub.Deputirten entscheidet endgültig über
die Punkte, über welche in der Deputation Stimmengleichheit
Statt fand.
Art. 75.
Alle Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft, welche
zu Mitgliedern der Deputation und eventuell der Sub-Deputation
erwählt worden, sind verpflichtet diese Funcionen anzunehmen;
die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechtes, sowie der
öffentlichen Aemter und Ehrenstellen nach sich. Von der Ver-
pflichtung in den Sitzungen zu erscheinen, befreien nur ärztlich
bescheinigte Krankheit, Trauerfälle und ähnliche Verhinderungs-
Fünde, über deren Triftigkeit die anwesenden Mitglieder ger
eputation entscheiden. Bei dauernder Verhinderung eines
Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehentlich von dem Senate
in vorgedachter Weise, oder von der Bürgerschaft durch die
betreffende Wahlabtheilung, welche zu diesem Behuf wiederum
zusammentritt, erwählt.
Sowohl die Deputation als die Sub-Deputation ist nur
dann beschlußfäh, wenn sie vollzählig versammelt ist.
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstim-
mung seiner Stimme enthalten.
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben
kann für den gefaßten Beschluß oder die abgegebene Stimme
zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 76.
Macht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und
Bürgerschaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit
zu der in Art. 71 unter 1) bezeichneten, dem Reichsgericht,
oder zu der daselbst unter 2) bezeichneten, eventuell einer Ent-