Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. 29 
  
von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, und, nachdem das 
eine Exemplar dem Präftdenten des Senats, das andere dem 
Vorsitzenden der Bürgerschaft durch ein Mitglied der Deputation 
zugestellt worden, durch den Senat zu publiciren. 
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage 
nicht gelingen, eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu be- 
seitigen, so wird eine Sub.Deputation von für itgliedern 
durch das Loos und zwar in der Art gewählt, daß alle Mit- 
glieder der Deputation ohne Unterschied, ob sie dem Senate 
oder der Bürgerschaft angehören, in's Loos gebracht und daraus 
fünf Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Stimmen 
unter diesen Kef Sub.Deputirten entscheidet endgültig über 
die Punkte, über welche in der Deputation Stimmengleichheit 
Statt fand. 
Art. 75. 
Alle Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft, welche 
zu Mitgliedern der Deputation und eventuell der Sub-Deputation 
erwählt worden, sind verpflichtet diese Funcionen anzunehmen; 
die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechtes, sowie der 
öffentlichen Aemter und Ehrenstellen nach sich. Von der Ver- 
pflichtung in den Sitzungen zu erscheinen, befreien nur ärztlich 
bescheinigte Krankheit, Trauerfälle und ähnliche Verhinderungs- 
Fünde, über deren Triftigkeit die anwesenden Mitglieder ger 
eputation entscheiden. Bei dauernder Verhinderung eines 
Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehentlich von dem Senate 
in vorgedachter Weise, oder von der Bürgerschaft durch die 
betreffende Wahlabtheilung, welche zu diesem Behuf wiederum 
zusammentritt, erwählt. 
Sowohl die Deputation als die Sub-Deputation ist nur 
dann beschlußfäh, wenn sie vollzählig versammelt ist. 
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstim- 
mung seiner Stimme enthalten. 
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben 
kann für den gefaßten Beschluß oder die abgegebene Stimme 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Art. 76. 
Macht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und 
Bürgerschaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit 
zu der in Art. 71 unter 1) bezeichneten, dem Reichsgericht, 
oder zu der daselbst unter 2) bezeichneten, eventuell einer Ent-
	        
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