Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

30 Berfasfung von Hamburg. 
  
scheidungs-Deputation zugewiesenen Kategorie von Meinungs- 
S. u. verschiedenheiten gehört, so ist hierüber der Ausspruch des 
Reichsgerichtes einzuholen, welches sich, auch wenn es sich 
competent erklärt, vorgängig nur auf jenen Ausspruch, ohne 
in die Sache selbst einzugehen, zu belchränken hat. 
Art. 77. 
Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend 
beschlossenen oder auf dem in Art. 72—75 bezeichneten Wege zu 
Stande gekommenen Gesetze hat der Senat innerhalb 14 Tagen 
zu verkünden. 
Sechster Abschnitt. 
Die Verwaltung. 
Art. 78. 
#. Die Staatsverwaltung zerfällt nach Beschaffenheit der 
Geschäfte und nach Maaßgabe des Bedürfnisses in mehrere 
Abtheilungen. Das Gesetz hat die 3ahl dieser Abtheilungen 
und den Wirkungzkreis einer jeden zu bestimmen. 1# 
Art. 79. 
1 Für jede ibrwoltungs Rbeeilung ernennt der Senat 
eines seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können 
noch ein oder zwei Senatsmitglieder beigeordnet werden. Auch 
kann, wenn die Verhältnisse es nöthig machen, ein Wechsel der 
Personen eintreten. # 
Dritte Berlessunfs inderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom 
2. November 1896 bestimmt 
83. 
Art. 78 und Art. 79 werden gestrichen!. 
Art. 80. 
Die Gesetzgebung verfügt, für welche Zweige der Ver- 
waltung Deputationen bestehen sollen. Die Letzteren werden 
1 S. Revidirtes Gesetz über die Organisation der Verwaltung. Ge- 
eben den 2. November 1856. Gesetzzammlung 1896 N 55. S. 98—115. 
n Kraft seit dem 1. Januar 1897.
	        
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