Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

34 Berfassung von Hamburg. 
  
Art. 96. 
Die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden 
religiösen Gemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbst- 
stän i. jedoch unter Oberaufsicht des Staates. 
leber die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser 
Gemeinschaften bestimmt das Gesetz. 
Siebenter Abschnitt. 
Die Gemeinden. 
Art. 97. 
Die Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Hamburg werden 
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates von 
Senat und Bürgerschaft geleitet, insoweit das Gesetz nicht etwas 
Anderes bestimmen wird. Die Verhältnisse der Vorstadt 
St. Pauli und derjenigen Theile des Landgebietes, auf welche 
die Landgemeinde-Ordnung keine Anwendung leidet, werden 
durch Specialgesetze geregelt. 
Art. 98. 
Die Grundsätze fir die Verfassungen der Landgemeinden 
werden durch das Gesetz bestimmt. Nach Anleitung der Land- 
emeinde-Ordnung werden bieienigen Landgemeinden, auf welche 
Fei- Anwendung findet, ihre Verfassungen selbstständig fest- 
tellen. 
Art. 99. 
Jeder Landgemeinde stehen folgende Rechte zu, bei deren 
Ausübung der Staat die Oberaufsicht führt: 
1) Freie Wahl und 
2) Selbstständige 
3) Oeffentlichkeit der 
4) Selbstbesteuerung zu 
5) Veröffentlichung des 
   
   
  
    
   
  
der 
Art. 100. 
Zur Bildung einer neuen Landgemeinde ist ein Beschluß 
der gesetzgebenden Gewalt rrferderlich # 
    
  
  
   
  
  
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