Verfassung von Hamburg. 35
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 101.
Zu einer die Verfassung abändernden Bestimmung ist
erforderlich:
ein im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürger-
schaft bei Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen
sämmtlicher Mitglieder, und mit Drei-Viertheils-Majorität
er anwesenden Mitglieder gefaßter Beschluß;
die Bestätigung dieses Beschlusses der Gesetzgebung durch
einen cbenfall bei Anwesenheit von mindestens drei Vier-
theilen sämmtlicher Mitglieder mit Drei-Viertheils-Majorität
der anwesenden Mitglieder, frühestens 21 Tage nach der
ersten Beschlußfassung der Bürgerschaft gefaßten Beschluß.
Treten weniger als drei Viertheile der in der erforder-
lichen Anzahl anwesenden Mitglieder dem Beschlusse bei, so
ist demselben keine weitere Folge zu geben, und der bezügliche
Vorschlag als abgelehnt zu betrachten.
Art. 102.
Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die ver-
fassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichts-
stand, zcbei bHaussuchung, Presse und Versammlungs-
recht von dem Senate zeitweilig außer Kraft gesetzt werden.
Doch bedarf diese Suspension der sofortigen Zustimmung der
Bürgerschaft. Kommt die Bürgerc aft auf erfolgte Berufung
nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammen, so hat der Senat
alsbald die Zustimmung des Bürger-Ausschusses einzuholen.
Art. 103.
Eine solche Suspension tritt jedesmal nach Ablauf von
vier Wochen, vom Tage des gefaßten Beschlusses an, außer
Kraft. Die etwaige Verlängerung derselben kann immer nur
auf höchstens vier Wochen und nur in derselben Weise ge-
schehen, wie die ursprüngliche Beschlußnahme.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg,
den 13. October 1879.
to
S. 377.