Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

44 Aulage 1. Hamburg: 
  
822. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. 
Während der Wahlhandlung dürfen an der Wahlstelle weder 
Erörterungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse 
gefaßt werden. Ausgenommen sind Beratungen und Beschlüsse der 
Wahlkommission, welche durch die Leitung der Wahlhandlung ver- 
anlaßt sind. 
823. 
Die Wahlen geschehen mittels Stimmzettel, welche außerhalb 
der Wahlstelle mit den Namen der Personen, denen der Wähler seine 
Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung 
zu versehen sind. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem Kennzeichen versehen sein. Das für die Stimmzettel ver- 
wandte Papier soll mittelstarkes Schreibpapier sein. 
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, 
abzugeben. Die Umschläge sollen sämtlich von gleicher Größe und 
Farbe und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Um- 
schlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um- 
schlag abgegeben sind, desgleichen Stimmzettel, welche nicht von 
weißem Papier oder welche mit einem Kennzeichen versehen sind, sind 
ungültig. 
Ein Merkmal auf dem Stimmzettel gilt nur dann als Kenn- 
zeichen im Sinne des Gesetzes, wenn es offenbar in der Absicht an- 
gebracht ist, den Wähler kenntlich zu machen!. 
8 24. 
Die Umschläge, in welchen die Wähler die Stimmzettel ab- 
zugeben haben, werden den Wählern an der Wahlstelle durch ein 
Mitglied der Wahlkommission ausgehänvigt. 
Bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet wird jedem Wähler 
außer dem zur Wefnahme des Stimmzettels bestimmten Umschlage in 
einem weiteren Umschlage, welcher verschlossen und mit dem Namen 
des Wählers und seiner Nummer in der Wählerliste versehen ist, 
eine Gruppenmarke verabfolgt. Durch die Gruppenmarke, welche 
von dem Wähler durch Aufkleben auf den ven ihm abzugebenden 
41 Absatz 5 ist zugefügt durch das Abänderungsgesetz vom 25. Januar 
1909 Eslasannnkhu 1909 1 S. 8).
	        
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