44 Aulage 1. Hamburg:
822.
Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Während der Wahlhandlung dürfen an der Wahlstelle weder
Erörterungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse
gefaßt werden. Ausgenommen sind Beratungen und Beschlüsse der
Wahlkommission, welche durch die Leitung der Wahlhandlung ver-
anlaßt sind.
823.
Die Wahlen geschehen mittels Stimmzettel, welche außerhalb
der Wahlstelle mit den Namen der Personen, denen der Wähler seine
Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
zu versehen sind.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinem Kennzeichen versehen sein. Das für die Stimmzettel ver-
wandte Papier soll mittelstarkes Schreibpapier sein.
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf,
abzugeben. Die Umschläge sollen sämtlich von gleicher Größe und
Farbe und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein.
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Um-
schlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlag abgegeben sind, desgleichen Stimmzettel, welche nicht von
weißem Papier oder welche mit einem Kennzeichen versehen sind, sind
ungültig.
Ein Merkmal auf dem Stimmzettel gilt nur dann als Kenn-
zeichen im Sinne des Gesetzes, wenn es offenbar in der Absicht an-
gebracht ist, den Wähler kenntlich zu machen!.
8 24.
Die Umschläge, in welchen die Wähler die Stimmzettel ab-
zugeben haben, werden den Wählern an der Wahlstelle durch ein
Mitglied der Wahlkommission ausgehänvigt.
Bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet wird jedem Wähler
außer dem zur Wefnahme des Stimmzettels bestimmten Umschlage in
einem weiteren Umschlage, welcher verschlossen und mit dem Namen
des Wählers und seiner Nummer in der Wählerliste versehen ist,
eine Gruppenmarke verabfolgt. Durch die Gruppenmarke, welche
von dem Wähler durch Aufkleben auf den ven ihm abzugebenden
41 Absatz 5 ist zugefügt durch das Abänderungsgesetz vom 25. Januar
1909 Eslasannnkhu 1909 1 S. 8).