46 Aulage 1. Hamburg:
tische den die Marke enthaltenden Umschlag zu öffnen, die Marke
herauszunehmen und auf den Stimmzettel zu kleben. Der Wähler
tritt sodann an den Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen,
weist sich auf Verlangen über seine Person aus und legt, nachdem
sein Name in der Wählerliste aufgefunden ist, den seinen Stimm-
zettel enthaltenden Umschlag persönlich in den Zettelbehälter.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag und in den Zettelbehälter
zu legen oder mit der Gruppenmarke zu versehen, dürfen sich der
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem amtlich abge-
stempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen
versehenen Umschlag abgeben wollen, hat die Wahlkommission zurück-
zuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den
Nebenraum oder an den Nebentisch nicht begeben haben.
6 27.
Die Wahlkommission hat in der amtlichen Wählerliste bei dem
Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat,
einen entsprechenden Vermerk zu machen. Außerdem ist von der
Wahlkommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name jedes
Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, nach der Reihen-
folge des Erscheinens aufzunehmen ist.
g 28.
Die nach Maßgabe des § 27 geführten Listen der Wahlberech-
tigten, welche ihr Wahlrecht ausgeübt haben, bilden die Grundlage
für die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den dazu berufenen
Ausschuß der Bürgerschaft. Dieser Ausschuß hat auch die Wahl-
berechtigung der Wähler zu prüfen und hierbei davon auszugehen,
daß eine Wahl ungültig ist, wenn so viele von der Ausübung des
Wahlrechts ausgeschlossene Personen mitgestimmt haben, daß dieses
auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß gewesen sein kann. Ent-
stehen Zweifel über die Wahlberechtigung von Wählern, so kann der
Ausschuß von diesen die erforderlichen Nachweise verlangen oder ven
den Behörden die nötige Erkundigung einziehen.
829.
Sofort nach geschlossener Annahme der Stimmzettel hat die Wahl-
kommission den Zettelbehälter zu öffnen, die aus dem Zettelbehälter
zu entnehmenden, zunächst uneröffnet bleibenden Umschläge zu zählen