Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 47 
und das Ergebnis dieser Zählung mit den Vermerken in der Wähler- 
liste und mit der aufgestellten Gegenliste zu vergleichen. Ergibt sich 
hierbei eine Verschievenheit, so ist dieses nebst dem etwa zur Auf- 
klärung Dienlichen im Protokolle zu vermerken. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und der Stimm- 
zettel. Ein Mitglied der Wahlkommission öffnet jeden Umschlag, 
nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt ihn dem Vorsitzenden 
der Kommission, welcher den Zettel laut vorliest und ihn nebst dem 
Umschlage an ein anderes Mitglied der Kommission zur Aufbewahrung 
bis zum Ende der Wahlhandlung weitergibt. Bei den allgemeinen 
Wahlen im Stadtgebiet teilt der Vorsitzende zugleich mit, ob der 
Stimmzettel von einem Wähler der ersten oder zweiten Gruppe ab- 
gegeben ist. 
„ Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese bei 
Übereinstimmung der darauf stehenden Namen als ein Stimmzettel, 
andernfalls sind sie sämtlich ungültig. 
Ein auf einem Stimmzettel enthaltener Name, welcher unleserlich 
geschrieben ist oder keine genügend deutliche Bezeichnung einer Person 
enthält, gilt als nicht geschrieben. 
Ein Stimmzettel, welcher keine Namen oder keinen lesbaren oder 
genügend deutlichen Namen enthält, ist ungültig. Das gleiche gilt 
bei einer Stichwahl von Stimmzetteln, welche nicht den Namen eines 
der beiden in die Stichwahl gekommenen Kandidaten enthalten. Bei 
den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet ist auch ein Stimmzettel, 
welcher nicht mit einer Gruppenmarke versehen ist, ungültig; jedoch 
wird, wenn eine Gruppenmarke in dem Umschlage, dem der Stimm- 
zettel entnommen ist, aufgefunden wird, der Stimmzettel von der 
Wahlkommission mit der Marke versehen und als gültig behandelt. 
Enpthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu 
wählen sind, so gelten die letzten Nauen, soweit sie die zulässige 
Zahl überschreiten, als nicht geschrieben. 
Nach Verlesung der Stimmzettel wird die Zahl der auf jeden 
Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen gezählt und das Ergebnis 
vieser Zählung von dem Vorsitzenden der Wahlkommisson laut ver- 
ndet. 
g 30. 
Über die gesamte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen 
und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu 
unterzeichnen. 
Das Protokoll nebst allen dazu gehörigen Schriftstücken sowie 
die in verslegelte Pakete einzuschlagenden Stimmzettel und Umschläge
	        
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