Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 47
und das Ergebnis dieser Zählung mit den Vermerken in der Wähler-
liste und mit der aufgestellten Gegenliste zu vergleichen. Ergibt sich
hierbei eine Verschievenheit, so ist dieses nebst dem etwa zur Auf-
klärung Dienlichen im Protokolle zu vermerken.
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und der Stimm-
zettel. Ein Mitglied der Wahlkommission öffnet jeden Umschlag,
nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt ihn dem Vorsitzenden
der Kommission, welcher den Zettel laut vorliest und ihn nebst dem
Umschlage an ein anderes Mitglied der Kommission zur Aufbewahrung
bis zum Ende der Wahlhandlung weitergibt. Bei den allgemeinen
Wahlen im Stadtgebiet teilt der Vorsitzende zugleich mit, ob der
Stimmzettel von einem Wähler der ersten oder zweiten Gruppe ab-
gegeben ist.
„ Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese bei
Übereinstimmung der darauf stehenden Namen als ein Stimmzettel,
andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
Ein auf einem Stimmzettel enthaltener Name, welcher unleserlich
geschrieben ist oder keine genügend deutliche Bezeichnung einer Person
enthält, gilt als nicht geschrieben.
Ein Stimmzettel, welcher keine Namen oder keinen lesbaren oder
genügend deutlichen Namen enthält, ist ungültig. Das gleiche gilt
bei einer Stichwahl von Stimmzetteln, welche nicht den Namen eines
der beiden in die Stichwahl gekommenen Kandidaten enthalten. Bei
den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet ist auch ein Stimmzettel,
welcher nicht mit einer Gruppenmarke versehen ist, ungültig; jedoch
wird, wenn eine Gruppenmarke in dem Umschlage, dem der Stimm-
zettel entnommen ist, aufgefunden wird, der Stimmzettel von der
Wahlkommission mit der Marke versehen und als gültig behandelt.
Enpthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu
wählen sind, so gelten die letzten Nauen, soweit sie die zulässige
Zahl überschreiten, als nicht geschrieben.
Nach Verlesung der Stimmzettel wird die Zahl der auf jeden
Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen gezählt und das Ergebnis
vieser Zählung von dem Vorsitzenden der Wahlkommisson laut ver-
ndet.
g 30.
Über die gesamte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen
und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu
unterzeichnen.
Das Protokoll nebst allen dazu gehörigen Schriftstücken sowie
die in verslegelte Pakete einzuschlagenden Stimmzettel und Umschläge