48 Aulage 1. Hamburg:
sind von der Wahlkommission unverzüglich, jedenfalls aber so zeitig
der Zentralwahlkommission einzureichen, daß sie spätestens am zweiten
Tage nach dem Wahltage in deren Hände gelangen. Bei den all-
gemeinen Wahlen im Stadtgebiet sind auch die übrig gebliebenen
Umschläge mit Gruppenmarken uneröffnet in einem versiegelten Pakete
der Zentralwahlkommission einzureichen. Die Wahlkommission hat
zuvor festzustellen und in dem Protokolle zu vermerken, ob die Namen,
mit welchen die Umschläge versehen sind, mit den Namen derjenigen
Personen übereinstimmen, welche nach Inhalt der Wählerliste ihr
Wahlrecht nicht ausgeübt haben.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit eine Be-
schlußfassung der Wahlkommission erforderlich geworden ist, sind in
einem besonderen Pakete dem Protokolle beizufügen; in dem Protokolle
sind die Gründe anzugeben, aus denen die Gültigkeit oder Ungültig-
keit der Stimmzettel gefolgert ist. Kommt es hierbei auf die Be-
schaffenheit des Umschlags an, so ist dieser in das Paket miteinzu-
schließen.
e
Die Zentralwahlkommission stellt auf Grund der ihr von den
Wahlkommissionen übersandten Protokolle fest, welche Abgeordnete
gewählt sind. Das Wahlergebnis ist spätestens am dritten Tage
nach Eingang der Protokolle dem Senat mitzuteilen und öffentlich
bekannt zu machen.
832.
Wird eine Person, nachdem sie von einer Kategorie gewählt ist,
von einer anderen Kategorie nochmals gewählt, so ist die zweite Wahl
ungültig. Wird eine Person bei den allgemeinen Wahlen sowohl im
Stadtgebiet wie in einem Wahlbezirke des Landgebiets oder wird
eine Person in mehreren Wahlbezirken des Laudgebiets gewählt, so
hat der Gewählte binnen drei Tagen der Zentralwahlkommission
gegenüber zu erklären, welche Wahl er annehmen will; gibt er eine
solche Erklärung nicht ab, so wird die Entscheidung von der Zentral-
wahlkommission getroffen. Wenn eine Person bei den allgemeinen
Wahlen gewählt und außerdem in einem Wahlbezirke des Landgebiets
in die Stichwahl gekommen ist, so hat der Gewählte, falls er auch
in der Stichwahl gewählt wird, jene Erklärung binnen drei Tagen
nach der Stichwahl abzugeben; er kann jevoch schon vor der Stich-
wahl erklären, daß er die andere bereits endgültig erfolgte Wahl
annimmt; in diesem Falle findet eine Neuwahl statt.
Ist die Wahl auf eine Person gefallen, welche nach Art. 34, 35
oder 36 der Verfassung berechtigt ist, die Wahl abzulehnen, so hat