50 Anlage 1. Hamburg:
binnen drei Tagen für eine der von ihm unterzeichneten Listen ent-
scheidet, auf den übrigen, sonst auf allen Listen gestrichen.
Den Vertrauensmännern der Listen wird von der Zentralwahl-
kommission nötigenfalls aufgegeben, an Stelle gestrichener Unter-
schriften die Unterschriften anderer Personen zu beschaffen. Eine
solche Ergänzung der Unterschriften ist nur zulässig, wenn sie mindestens
eine Woche vor dem Wahltage erfolgt.
Personen, die auf mehreren für die Wahl derselben Kategorie
bestimmten Listen vorgeschlagen sind, werden von der Zentralwahl-
kommission zu einer Erklärung darüber aufgefordert, welcher Liste
sie zugerechnet zu werden wünschen. Wird die Erklärung innerhalb
drei Tagen nicht abgegeben, so werden sie derjenigen Liste, auf der
sie an oberster Stelle stehen, und wenn sie auf mehreren Listen an
gleicher Stelle stehen, der zuerst eingereichten Liste zugerechnet und
auf den anderen Listen gestrichen. Zwischen mehreren am gleichen
Tage eingereichten Listen entscheidet das Los.
Die Vorschlagslisten werden von der Zentralwahlkommission mit
einem Vermerk über den Tag des Eingangs sowie nach der Reihen-
solge des Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und mit diesen
sowie mit den Namen der Vertrauensmänner spätestens zwei Wochen
vor dem Wahltage öffentlich bekannt gemacht. Eine Vorschlagsliste,
bei welcher die erforderliche Ergänzung der Unterschriften noch nicht
erfolgt ist, wird, wenn die Ergänzung rechtzeitig erfolgt, nach dieser
und spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt
gemacht.
Vorgeschlagene Personen, welche die Wählbarkeit der Bürger-
schaft nicht besitzen oder infolge einer auf sie gefallenen Wahl für
die Wahl einer später wählenden Kategorie nicht mehr in Betracht
kommen, werden von der Zentralwahlkommission gestrichen.
Von jeder Streichung wird dem Vertrauensmann Kenntnis ge-
geben. Dieser kann innerhalb drei Tagen andere Personen in gleicher
Zahl vorschlagen, deren Namen von der Zentralwahlkommission an
letzter Stelle auf die Liste gesetzt werden. Jede Anderung der Liste
ist von der Zentralwahlkommission öffentlich bekannt zu machen.
Personen, welche in den Wahlen einer früher wählenden Kategorie
auf einer Vorschlagsliste gestanden haben und nicht gewählt sind,
können noch nachträglich für eine später wählende Kategorie vor-
geschlagen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem späteren
Wahltage der Zentralwahlkommission auf einer selbständigen oder
zu einer bereits eingereichten Vorschlagsliste angemeldet werden.