Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

50 Anlage 1. Hamburg: 
  
binnen drei Tagen für eine der von ihm unterzeichneten Listen ent- 
scheidet, auf den übrigen, sonst auf allen Listen gestrichen. 
Den Vertrauensmännern der Listen wird von der Zentralwahl- 
kommission nötigenfalls aufgegeben, an Stelle gestrichener Unter- 
schriften die Unterschriften anderer Personen zu beschaffen. Eine 
solche Ergänzung der Unterschriften ist nur zulässig, wenn sie mindestens 
eine Woche vor dem Wahltage erfolgt. 
Personen, die auf mehreren für die Wahl derselben Kategorie 
bestimmten Listen vorgeschlagen sind, werden von der Zentralwahl- 
kommission zu einer Erklärung darüber aufgefordert, welcher Liste 
sie zugerechnet zu werden wünschen. Wird die Erklärung innerhalb 
drei Tagen nicht abgegeben, so werden sie derjenigen Liste, auf der 
sie an oberster Stelle stehen, und wenn sie auf mehreren Listen an 
gleicher Stelle stehen, der zuerst eingereichten Liste zugerechnet und 
auf den anderen Listen gestrichen. Zwischen mehreren am gleichen 
Tage eingereichten Listen entscheidet das Los. 
Die Vorschlagslisten werden von der Zentralwahlkommission mit 
einem Vermerk über den Tag des Eingangs sowie nach der Reihen- 
solge des Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und mit diesen 
sowie mit den Namen der Vertrauensmänner spätestens zwei Wochen 
vor dem Wahltage öffentlich bekannt gemacht. Eine Vorschlagsliste, 
bei welcher die erforderliche Ergänzung der Unterschriften noch nicht 
erfolgt ist, wird, wenn die Ergänzung rechtzeitig erfolgt, nach dieser 
und spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt 
gemacht. 
Vorgeschlagene Personen, welche die Wählbarkeit der Bürger- 
schaft nicht besitzen oder infolge einer auf sie gefallenen Wahl für 
die Wahl einer später wählenden Kategorie nicht mehr in Betracht 
kommen, werden von der Zentralwahlkommission gestrichen. 
Von jeder Streichung wird dem Vertrauensmann Kenntnis ge- 
geben. Dieser kann innerhalb drei Tagen andere Personen in gleicher 
Zahl vorschlagen, deren Namen von der Zentralwahlkommission an 
letzter Stelle auf die Liste gesetzt werden. Jede Anderung der Liste 
ist von der Zentralwahlkommission öffentlich bekannt zu machen. 
Personen, welche in den Wahlen einer früher wählenden Kategorie 
auf einer Vorschlagsliste gestanden haben und nicht gewählt sind, 
können noch nachträglich für eine später wählende Kategorie vor- 
geschlagen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem späteren 
Wahltage der Zentralwahlkommission auf einer selbständigen oder 
zu einer bereits eingereichten Vorschlagsliste angemeldet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.