Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 55
V. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
841.
Dieses Gesetz findet zuerst bei der im Jahre 1907 stattfindenden
teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft Anwendung, jedoch mit der
Maßgabe, daß
1) an Stelle der im Jahre 1907 ausscheidenden 39 Abgeordneten,
welche im Stadtgebiet gewählt sind, im ersten städtischen Wahl-
bezirk 38 Abgeordnete in der Weise gewählt werden, daß bei
der Verteilung von 25 Sitzen nur die Stimmen der Wähler
der ersten Gruppe, bei der Verteilung von 13 Sitzen nur die
Stimmen der Wähler der zweiten Gruppe berücksichtigt werden,
und daß weiter diejenigen beiden Abgeordneten, welche die
geringste Stimmenzahl erhalten haben oder bei gleicher Stimmen-
zahl durch das von dem Vorsitzenden der Zentralwahlkommission
zu ziehende Los bestimmt werden, nach Ablauf von drei Jahren
aus der Bürgerschaft ausscheiden, unbeschadet des Wiedereintritts
in die Bürgerschaft für den Fall, daß später andere, derselben
Liste wie die Ausgeschiedenen angehörige Mitglieder der Bürger-
schaft aus dieser ausscheiden;
an Stelle der im Jahre 1907 ausscheidenden 6 Abgeordneten,
welche im Lanvgebiet gewählt sind, 7 Abgeordnete, und zwar
je einer in jedem der bisherigen 7 ländlichen Wahlkreise, ge-
wählt werden, daß aber von diesen Abgeordneten diejenigen,
welche in den Landherrenschaften der Geestlande und der Marsch-
67 gewählt sind, nach drei Jahren aus der Bürgerschaft aus-
eiden.
1#
§ 42.
Scheidet ein Mitglied der Bürgerschaft, welches vor Geltung
dieses Gesetzes erwählt ist, vor Ablauf der Zeit, für welche es ge-
wählt ist, aus der Bürgerschaft aus, so wird an seiner Stelle ein
anderes Mitglter nach den bisherigen Vorschriften gewählt .
Eine Ergänzung des Wahlgeseges enthält das Gesepß, betr. den
Anschluß einzelner Teile des Lan 1t tadt Ham.
burg, vom 23. Dezember * r 5, der bgee *E—4
85.
Wahlen zur Bürgerschaft.
(1) Hinsichtlich der allgemeinen Wahlen zur Bürgerschaft (§ 1 Nr.
s Wahlgesetzes für die Wahlen zur gerschaft #n
5. März 100 ween die F Gebietsteile Greer als Land-
gebiet im Sinne des Wahlgesetzes und verbleiben in denjenigen Wahl-
ezirken, denen sie durch die Päke age C zum Wahlgesetz als Uanhemeinden