Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

10 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
Grtikel VIII. 
S. 41. 
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und 
die Oberaussicht über das Postwesen, aenenih über Or- 
ganisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhält- 
nisse zischen den einzelnen Postverwaltungen. 
ieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze 
durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren Durch- 
führung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle. 
1 Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer 
Postgfbiiet= sich bewegenden Course im Interesse des allgemeinen 
erkehrs zu ordnen. 
g. 42. 
Fostvuerträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen 
nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung ge- 
schlossen werden. 
S. 43. 
Die Reichsgewalt hat die Vesugußß. insofern es ihr nöthig 
scheint, das deutsche ostwesen für Rechnung des Reiches in 
Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich 
billiger Entschädigung der Berechtigten. 
g. 44. 
Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen, 
und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder 
auf dem Wege der Enteignung zu erwerben. 
Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung 
von Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz 
vorbehalten. 
Artikel IX. 
C. 45. 
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und 
die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für 
ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen. 
Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.
	        
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