Minderung
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oder die M. dieser Sicherheit zum
Gegenstande hat oder die Verpflichtung
des Mündels zu einer
solchen M. begründet;
3. bei einem Rechtsstreite über eine
solche Angelegenheit.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
13. Zu einem Rechtsgeschäft des Vormundes,
durch das die für eine
Forderung des Mündels bestehende
Sicherheit aufgehoben oder gemindert
oder die Verpflichtung dazu
begründet wird. 1812.
M. der vom Vormund zu leistenden
Sicherheit s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Werkvertrag.
M. des Wertes oder der Tauglichkeit
eines hergestellten Werkes s. Werkvertrag
— Werkoertrag.
Zur Beseitigung eines Mangels der
im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine angemessene
Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung des
Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Zeigt sich schon vor der
Ablieferung des Werkes ein Mangel,
so kann der Besteller die Frist sofort
bestimmen; die Frist muß so bemessen
werden, daß sie nicht vor der für die
Ablieferung bestimmten Frist abläuft.
Nach dem Ablaufe der Frist
kann der Besteller Rückgängigmachung
des Vertrags (Wandelung)
oder Herabsetzung der Vergütigung
(M.) verlangen, wenn nicht der
Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist;
der Anspruch auf Beseitigung des
Mangels ist ausgeschlossen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder von dem
Unternehmer verweigert wird oder
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340
Art.
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1353,
Art.
76
96
Mißbrauch
wenn die sofortige Geltendmachung
des Anspruchs auf Wandelung oder
auf M. durch ein besonderes Interesse
des Bestellers gerechtfertigt wird.
Die Wandelung ist ausgeschlossen,
wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich
mindert.
Auf die Wandelung und die M.
finden die für den Kauf geltenden
Vorschriften der §8§ 465—467, 469
bis 475 entsprechende Anwendung.
633, 636, 640.
Beruht der Mangel des Werkes auf
einem Umstande, den der Unternehmer
zu vertreten hat, so kann der Besteller
statt der Wandelung oder der M.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Verjährung des Anspruchs auf M.
wegen Mängel des Werkes .
Werkvertrag — Werkoertrag.
s. Kauf — Kauf 477, 478.
s. Kauf — Kauf 459, 462, 463,
477, 478.
Mindestbetrag.
Vertrag.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu, so kann er die verwirkte
Strafe als M. des Schadens verlangen.
341, 342.
Mineral.
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G.
Missbrauch.
Ehe.
1354, 1357, 1358 M. des Rechts
des Ehemanns s. Ehe — CEChe.
Einführungsgesetz.
s. kue — Ehe § 1357.
s. Ehe — Ehe § 1358.
765, %0 s. Kind — Verwandtschaft.
41°