Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Minderung

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1822

1844

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oder  die  M.  dieser  Sicherheit  zum
Gegenstande  hat  oder  die  Verpflichtung
  des  Mündels  zu  einer
solchen  M.  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  über  eine
solche  Angelegenheit.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

13.  Zu  einem  Rechtsgeschäft  des  Vormundes,
  durch  das  die  für  eine
Forderung  des  Mündels  bestehende
Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert
  oder  die  Verpflichtung  dazu
begründet  wird.  1812.

M.  der  vom  Vormund  zu  leistenden

Sicherheit  s.  Vormundschaft  —

Vormundschaft.

Werkvertrag.

M.  des  Wertes  oder  der  Tauglichkeit

eines  hergestellten  Werkes  s.  Werkvertrag

  —  Werkoertrag.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der

im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der

Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene

  Frist  mit  der  Erklärung

bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung  des

Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist

ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der

Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,

so  kann  der  Besteller  die  Frist  sofort

bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die

Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.

  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist

kann  der  Besteller  Rückgängigmachung
  des  Vertrags  (Wandelung)
oder  Herabsetzung  der  Vergütigung

(M.)  verlangen,  wenn  nicht  der

Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;

der  Anspruch  auf  Beseitigung  des

Mangels  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf
es  nicht,  wenn  die  Beseitigung  des

Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem

Unternehmer  verweigert  wird  oder

643

 

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340

Art.
6#i

1353,

Art.
76
96

Mißbrauch

wenn  die  sofortige  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  M.  durch  ein  besonderes  Interesse
des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mangel  den  Wert  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich
  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  M.
finden  die  für  den  Kauf  geltenden
Vorschriften  der  §8§  465—467,  469
bis  475  entsprechende  Anwendung.
633,  636,  640.

Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf
einem  Umstande,  den  der  Unternehmer
zu  vertreten  hat,  so  kann  der  Besteller
  statt  der  Wandelung  oder  der  M.
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.

Verjährung  des  Anspruchs  auf  M.
wegen  Mängel  des  Werkes  .
Werkvertrag  —  Werkoertrag.

s.  Kauf  —  Kauf  477,  478.
s.  Kauf  —  Kauf  459,  462,  463,
477,  478.

Mindestbetrag.

Vertrag.
Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu,  so  kann  er  die  verwirkte
Strafe  als  M.  des  Schadens  verlangen.
  341,  342.

Mineral.
Einführungsgesetzs.  E.G.  —  E.G.

Missbrauch.
Ehe.
1354,  1357,  1358  M.  des  Rechts
des  Ehemanns  s.  Ehe  —  CEChe.
Einführungsgesetz.
s.  kue  —  Ehe  §  1357.
s.  Ehe  —  Ehe  §  1358.

765,  %0  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

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