Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

112  I.  Buch.  Der  völkerrechtliche  Verkehr  innerhalb  des  Staatenverbandes.

Der  an  dessen  Spitze  stehende  Minister  oder  Staatssekretär  der
Auswärtigen  Angelegenheiten  (im  Deutschen  Reich  der  Reichskanzler)
gilt  nach  außen  hin  kraft  seiner  Stellung,  auch  ohne  besondere  Vollmacht,
  als  der  unmittelbar  Beauftragte  des  Staatshauptes,  mithin  als
Vertreter  der  Staatsgewalt.  Seine  Erklärungen  binden  den  von  ihm
vertretenen  Staat.  Doch  bedürfen  die  von  ihm  vereinbarten  Verträge
in  der  Regel  noch  der  förmlichen  Genehmigung  des  Staatshauptes,  der
sogenannten  Ratifikation  (darüber  unten  $  22  I).

8.  Unter  der  Leitung  des  Auswärtigen  Amtes  wird  der  völkerrechtlich
Verkehr  mit  dem  Ausland  unterhalten  durch  die  völkerrechtlichen  Agenten
die  kraft  besonderer  Vollmacht  den  auftraggebenden  Staat  vertreten.

Man  unterscheidet:

a)  ständige  Agenten;  und  zwar:

&)  Gesandte  (agents  diplomatiques),  die  die  souveräne  Staatsgewalt  des
Absendestaates,  diesen  mithin  in  allen  seinen  völkerrechtlichen  Beziehungen,
vertreten  und  daher  „diplomatischen  Charakter‘‘  besitzen.

P)  Konsuln,  die  als  Beamte  des  Absendestaates  diesen  nur  Innerhalb  -
ihres  Auftrags,  insbesondere  in  den  wirtschaftspolitischen  Beziehungen  zum
Empfangsstaat,  vertreten;

b)  nichtständige  (außerordentliche)  Agenten;  und  zwar:

&)  solche,  die  mit  „‚diplomatischem  Charakter‘‘,  d.  h.  mit  den  Vorrechten
der  Gesandten,  bei  besonderen  Anlässen  (Hochzeiten,  Beerdigungen  usw.)  den
Absendestaat  vertreten;

ß)  Agenten  ohne  diplomatischen  Charakter  oder  Kommissarien,  die
zur  Erledigung  einzelner  Staatsgeschäfte,  z.  B.  technischer  Fragen
(Grenzregulierungen,  Verkehrsinteressen,  Industrieausstellungen  usw.),
entsendet  werden.  Sie  genießen  während  ihres  amtlichen  Aufenthaltes
in  dem  Empfangsstaate  diejenigen  Vorrechte,  ohne  welche  die  Erledigung
  ihrer  Aufgabe  nicht  möglich  wäre.  Dahin  gehört  das  „sichere
Geleit‘“,  also.  die  Unverletzlichkeit  ihrer  Person  und  ihrer  Papiere  (anerkannt
  vom  Reichskanzler  Fürsten  Bismarck,  aus  Anlaß  des  Falles
Schnäbele,  durch  Erklärung  vom  28.  April  1837?);  nicht  aber  die  Befreiung
  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Empfangsstaates.

Eine  lehrreiche  Anwendung  dieses  Grundsatzes  enthält  der  deutschschweizerische
  Vertrag  vom  5.  Dezember  1896  (R.G.B1.1897  S.195),
betreffend  die  Einrichtung  schweizerischer  Nebenzollämter  auf  badischem
  Gebiet  in  Art.  VI:  „Während  seines  in  Gemäßheit  der  vorstehenden
  Bestimmungen  auf  deutschem  Gebiet  erfolgenden  Aufenthalts  ist
das  schweizerische  Zollpersonal  den  deutschen  Gesetzen,  sowie  der
deutschen  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt  insoweit  unterworfen,  als

2)  Abgedruckt  bei  Fleischmann,  216.  Vgl.  v.  Holtzendorff,  R.J.  XX
217.  Triepel  (oben  $2  Notel)  S.31l.  Delpech,  R,  G.  VIII152.  Clunet,
Questions  de  droit  relatives  &  l’incident  franco-allemand  de  Pagny.  1887.