Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

30 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
asd sentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich 
zugänglich. 
! Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei 
derselben findet nicht Statt. 
  
  
Artikel III. 
S 138. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der 
Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines 
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl 
muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten 
vier und zwarzig Stunden dem eahafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung 
genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei- 
lassen oder der richterlichen Behörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge- 
richte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft ent- 
lassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren 
peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten 
Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat 
dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. 
Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modifi-= 
kutianen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vor- 
ehalten. « 
  
§.139. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie 
vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zu- 
läßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung 
und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
8. 140. 
Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen 
Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 
vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt 
werden soll,
	        
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