30 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
asd sentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich
zugänglich.
! Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei
derselben findet nicht Statt.
Artikel III.
S 138.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der
Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl
muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten
vier und zwarzig Stunden dem eahafteten zugestellt werden.
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung
genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei-
lassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge-
richte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft ent-
lassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren
peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten
Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat
dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modifi-=
kutianen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vor-
ehalten. «
§.139.
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie
vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zu-
läßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung
und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.
8. 140.
Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen
Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten
vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt
werden soll,