Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 31 
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den 
gesetzlich berechtigten Beamten, 
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz aus- 
nahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen 
Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung 
von Hausgenossen erfolgen. 
! Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß e. im. 
der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten. 
§S. 141. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer 
bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines 
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen 
werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und 
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 
§. 142. 
Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. 
Die bei strafgerichtlichen lnterschmngen und in Kriegs- 
fällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung 
festzustellen. 
  
  
Artikel IV. 
§. 143. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck 
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in 
keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, 
Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Be- 
schränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post- 
verbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, 
suspendirt oder aufgehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt 
werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Artikel V. 
KC. 144. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. 
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu 
offenbaren. 
  
  
  
  
  
 
	        
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