Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 31
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den
gesetzlich berechtigten Beamten,
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz aus-
nahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen
Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung
von Hausgenossen erfolgen.
! Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß e. im.
der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
§S. 141.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer
bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen
werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
§. 142.
Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen lnterschmngen und in Kriegs-
fällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung
festzustellen.
Artikel IV.
§. 143.
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in
keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur,
Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Be-
schränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post-
verbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt,
suspendirt oder aufgehoben werden.
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt
werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.
Artikel V.
KC. 144.
Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu
offenbaren.