32 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
g. 145.
Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häus-
lichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser
Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
6. 146.
Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch
beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe
keinen Abbruch thun.
S. 147.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre An-
gelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staats-
gesetzen unterworfen.
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte
durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.
Neue keelgigmegeseischafee dürfen sich bilden; einer An-
erkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
S. 148.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feier-
lichkeit gezwungen werden.
S. 149.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr
mir Gott helfe“.
S. 150.
Die bürgerühe Gültigkeit der Ehe ist nur von der Voll-
ziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann
nur nach der Vollziehung des Civilactes Statt finden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehe-
hinderniß.
S. 151.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden
geführt.