Verfassung des deutschen Reiches. Bom 28. März 1849. 35
Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Ent-
schädigung vorgenommen werden. .J.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung
geschützt werden.
C. 165.
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter
Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise ver-
äußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführun
des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durk
Uebergangsgesetze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege
der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
g. 166.
Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört für
immer auf.
F. 167.
Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche
Polizei, sammt den aus diesen Rechten ssheßenden Be-
fugnissen, Exemtionen und Abgaben.
12) Die aus dem guts und schutzherrlichen Verbande fließen= S. 131.
den persönlichen Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und
Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
g. 168.
Alle auf Grund und Boden bostenden Abgaben und
Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar: ob nur
auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und
in belher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten
erlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren
Abgabe oder Leistung belastet werden.
5. 169.
Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf
eignem Grund und Boden.
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