52 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Abänderungs-Vorschläge, über welche beide Häuser
übereinstimmen, zur Kenntniß des Verwaltungs-
rathes zu bringen, damit die verbündeten Regie-
rungen, nach Vorschrift des Art. IV. des Bundes-
statuts, über deren Annahme gehört, und durch
deren Zustimmung das Verfassungswerk zum Ab-
schluß gefördert werden können.“
(Abs. 7). „Da aber diese Revision ergeben wird, daß einzelne Be-
stimmungen so lange nicht zur vollen Geltung gelangen
können, als das Gebiet des Bundesstaats nicht alle im
# 67. der Reichsverfassung genannten Staaten umfaßt,
, so sind diese als nothwendig erscheinenden
transitorischen Bestimmungen in einer Additional-Akte zu-
sammengestellt, welche dem Reichstag zur ebenmäßigen
Prüfung und Aeußerung hierneben vorgelegt wird.
In der Sitzung des Volkshauses vom 12. April 1850 und in
der des Staatenhauses vom 17. April 1850 standen die Berichte
beider Verfassungs-Ausschüsse auf der Tagesordnung (s. Verhandl.
des Volkshauses S. 78 ff.; Verhandl. des Staatenhauses S. 77 ff.).
Die Anträge beider Ausschüsse gingen auf „volle und unbedingte
Zustimmung" zu den Entwürfen der Verfassung, des Wahlgesetzes
und der Additional-Akte. Beide Ausschüsse empfehlen aber, dem
Verwaltungsrathe eine Reihe von Verbesserungen in dem Entwurfe
der Verfassungsurkunde und zur Additional-Akte zu geneigter Be-
rücksichtigung zu unterbreiten. Es macht einen seltsamen Eindruck,
daß die Kommissare des Verwaltungsrathes der verbündeten Regie-
rungen von Radowitz und von Carlowitz — jener im Volks-
hause (S. 95. 96), dieser im Staatenhause (S. 94. 95) — jenen
Antrag der unveränderten Annahme der von ihnen vorgelegten
Entwürfe bekämpften und sich für eine vorgängige Revision der-
selben durch das Parlament aussprachen. Dennoch nahmen das
Volkshaus in der Sitzung vom 13. April 1850 (S. 142. 143)
und das Staatenhaus in der Sitzung vom 17. April 1850 (S. 114)
die Entwürfe der Verfassung, des Wahlgesetzes und der Additional-
Akte en bloc an. Die „Beglaubte Abschrift der von beiden Häusern
des Deutschen Parlaments in Veranlassung der ihnen gemachten
Vorlagen (nämlich der genannten Entwürfe) übereinstimmend ge-
faßten Beschlüsse-, „Beglaubigt Erfurt, am 27. April 1850,
von dem Präsidenten
des Sraatenhauses: des Volkshauses:
(8. St.) v. Auerswald. (8. St.) Sinson.“